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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandkct. L. X. Tit. 2. Pamiliaa eixkcwtdac.

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derjenige Erbe, welcher Erbsehnftsreehnungen verdorben odernbhanden gebracht, zwar durch das A<iuilische Gesetz, wiewenn er sie zerstört hätte, nicht minder aber auch durch dieErbtheilungsklage. §. t>. lngleichen, sagt Ofilius, finde,wenn ein Erbschaftssclav eine dem einen der Erben alleingehörige Sache gestohlen habe, die Erbtheilungsklage Statt,dahingegen die Genieingutstlieiliings- und Diebstahlsklage weg-falle; deshalb würde jener, wenn er die Erbtheilungsklageanstelle, dadurch erlangen, dass, ihm entweder der Sclav zu-erkannt , oder die einfache Slreitwürderung erlegt werde.

17. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. Wenn einer vonden Erben einen Schaden angerichtet hat, so ist es angemes-sen, dass die Schätzung desselben bei der ErblheilungskJagenur einfach in Betracht zu ziehen sei.

18. ULP. lib. XIX. ml Ed. Diesem gemäss sagt Ju-lian, dass, wenn einem von mehreren Erben ein Sclnv imAllgemeinen nach seiner Wahl vermacht worden sei, und dieErben behaupten, dass der Sclav Stichus Erbschaflsdocumentoabhanden gebracht oder verdorben habe, und deshalb Anzeigegemacht haben, damit er nicht gewählt werden möge, nach-her aber gewählt und in Anspruch genommen wird, diesel-ben, wenn er ihnen abgefordert wird, die Einrede der Arg-list vorschützen, und den Sclaven zur Untersuchung ziehenkönnen. §. 1. Es ist die Frage erhoben worden, ob [das Er-gebniss] der Untersuchung ") über den Tod des Testators oderden seiner Gattin und seiner Rinder für die Erben Gegenstandder Erbtheilungsklage sei; Pomponius sagt jedoch ganzrichtig, dass dieses die Theilung der Erbschaftssacheu nichtangehe. §. 2. Derselbe sagt, dass wenn Jemand in seinemTestament verordnet habe, es solle ein Sclav verschickt undverkauft werden, es Gegenstand der Amtspflicht des Kichtersüber die Erbtheilung sei, den Willen des Verstorbenen auf-recht zu erhalten. Auch wenn der Testator die Errichtungeines Denkmals anbefohlen hat, kann die Erbtheilungsklagedeshalb erhoben werden. Doch sagt er, es können die Erbenwegen der Errichtung des Denkmals auch die Klage aus be-stimmten Worten erheben, weil ihnen selbst daran ge-legen ist, indem sie ein Hecht an demselben haben. §. 3.Einem Kescript der Kaiser Sever und An tonin zufolgekann derjenige von mehreren Erben, der im guten Glauben

0) R. Voet adh.l. V.* ist nämlich hier die poetta 50 aureor.zu versieben, wenn ein freier Mensch gelüdlet worden ist,welche Gegenstand einer Popularklage und nicht der Krblhei-lung sind. Anton Faber liutiitmd- uilh.l. will zwar hierdie Kärhung des Todes verstehen; allein man niuss den Voet-»ehen Gründen dawider vollkommen Hecht gehen.