Pamdict. L. X. Tit. 2. FamiUae erciscundae.
ihrer rechtlichen Eigenschaft, dass sie, wenn die Bedingungeintritt, demjenigen, dem sie zugesprochen worden, wiederentzogen wird, wenn jene aber nicht in Erfüllung geht, siezu denen zurückkehrt, denen deren Entrichtung lutztwilligaufgegeben worden ist. Dasselbe gilt von dem Bedingtfreien,der einstweilen den Erben gehört, mit dem Eintritt der Be-dingung aber zur Freiheit gelangt.
13. PAPIN. lib. VII. Qwtest. — Nur freiwillige Ver-äusserungen sind noch der Einleitung des Verfahrens verboten,nicht solche, die einen ültern Grund und nothwcadigen recht-lichen Ursprung haben.
14? ULP. lib. XIX. ad Ed.— Wenn aber die Ersitzungvon einem Nichterbeu vor der Einleitung des Verfahrens be-gonnen und nachher beendet worden ist, so entzieht er denGegenstand dem Verfahren. §. 1. Es ist die Frage, ob derNiessbrauch Gegenstand der Klage sei, z.B. wenn den Erbenaufgegeben worden ist, ein Landgut mit Abzug des Niess-brauches vermächtnissweise herauszugeben,
15. PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — oder wenn der Niess-brauch einem Erbschaftssclaven vermacht worden ist; denn erkann, ohne selbst unterzugehen, von den [berechtigtenj Per-sonen nicht getrennt werden.
16. ULP. lib. XIX. ad Ed. — Ich glaube jedoch, dasswenn die Erben aus der Gemeinschaft des J\iessbrauches totaawollen, es in der Amtspflicht des Richters liege, ihnen gegenSicherheitsstellung zu willfahren. §. 1. Julian sagt, dass,wenn der Richter dein Einen das Landgut, und dem Anderndessen Niessbrauch zuerkannt habe, keine Gemeinschaft desNiessbrauche» eintrete. §. 2. Die Zuerkennung des JMiessbrau-ches kann sowohl von einer bestimmten Zeit an, als bis zueiner bestimmten Zeit, als ein Jahr um das andere geschehen.§. 3. Dasjenige, was ein Fluss nach der Einleitung des Ver-fahrens an ein Grundstück anspült, wird ebenfalls Gegenstanddieser Klage. §. 4. Auch was in böser Absicht oder durchVerschuldung von Seiten eines der Erben wider den IMiess-brauch angerichtet worden ist, sagt Pomponius, komme beidieser Klage in Betracht. Denn es wird auch alles dasjenige,was Jemand durch Arglist oder Verschuldung in Betreff einerErbschaft angerichtet hat, bei der Erbtheilungsklage berück-sichtigt, jedoch nur, wenn er es als Erbe gethan hat. Wenndaher einer von den Erben noch bei Lebzeiten des TestatorsGeld entfremdet hat, so ist dies kein Gegenstand der Erbthei-lungsklage , weil er damals noch nicht Erbe war; sobald eraber als Erbe gehandelt hat, so haftet er, schreibt Julian,auch wenn man noch ausserdem eine andere Klage wider ihnIiat, durch die Erbtheilungsklage. §.5. Auch, sagt er, hafte