I'andrct. L. X. Tit. 2. b'miüiiac erciscundae.
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Verwalter, so oft sie verlangt werden, mitzntheilen und znstellen; denn die Originalrechnungen sind meistens sowohlwie der Verwalter R ) zur Aufklärung dessen nothwendig,worauf man, als zur Wissenschaft jenes gehörig, erst nachherstö'sst. Es ist daher notliwendig, dass von jenem deshalb sei-nen Miterben Sicherheit bestellt werde; dasselbe lehrt Poin-ponius. §. 1. Die Tauben, sagt Pomponius, welche auseinem Taubenschlag zu fliegen pflegen, sind Gegenstand derErbfhcilungsklage, weil sie solange unser sind, als sie dieGewohnheit haben, zu uns zurückzukehren; wer sie daherfesthält, wider den steht uns die Diebstahlsklage zu. Das-selbe gilt von den Bienen, weil sie mit zu unserem Vermögengerechnet werden. §. 2. Wenn uns ein Stück Vieh von einemwilden Thiere fortgeschleppt worden ist, so ist dasselbe nachseiner Ansicht, wenn es dem wilden Thiere entronnen, auchGegenstand der Erbtheilungsklage ; denn, sagt er, -was voneinein Wolf oder anderem wilden Thiere uns entrissen worden,das hört nicht eher auf, nnser zn sein, als bis es von dem-selben verzehrt worden ist.
9. PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Gegenstand dieser Klagesind auch Sachen, welche, dem Erblasser übergeben, von denErben ersessen worden sind; auch solche Sachen, die derErblasser gekauft hatte, und den Erben übergeben worden;
10. ULP. lib. XIX. ad Ed. — nicht minder Landgüter,welche zn unserm Eigenthum gehören ; auch Zins- und Erb«pachtsgüter, so wie diejenigen Sachen, welche, obwohleinem Andern gehörig, der Erblasser im guten Glauben be-sitzt.
11. PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Auch erst nach demErbantritt geborene Sclavenkinder,
12. ULP. lib. XIX. ad Ed. — und nach Einleitung de»>Verfahrens, schreibt Sabin us, werden Gegenstand der Brb-tlieilungsklage, und können zuerkannt werden. §.1. Dasselbegilt, wenn Erbschaftssclaven etwas von einem Dritten gegebenworden ist. §. 2. Eine bedingt vermachte Sache gehört einst-weilen den Erben ; darum wird sie Gegenstand der Krbthei-lungsklage und kann zuerkannt werden, versteht sich, mit
8) Act ort ad mstruenda ea etc. — Diese Stelle ist, wennman nicht die scharfsinnige Conjectur des Cujaz. et actorannimmt, beinahe gar nicht verständlich. Ausserdem, dassdie Basiliken (s. die Breiicmaii tische Note in der GöMingerC. f, Ausgabe) dieser Conjectur entsprachen, ist noch zu be-rücksichtigen , wie, wenn man uclori liest. Keine andere Be-deutung als Klüger passen würde, was aus einleuchtendenGründen unzulässig ist; die Worte ad notiihtm cju.s soec-lantia zielen aber offenbar auf den iervus actor, wie Cujaz.schon bemerkt.