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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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820
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820.

Panoect. L. X. Tit. 2. Familiae erchcunilae-

gelegt werden müsse; denn der Erbe müsse eine Abschriftdavon geben, das Origiual aber selbst behalten, oder in einemTempel niederlegen.

5. GAJ. lib. VII. ad Ed. prnv. Sind erbschaftlicheDocumente vorhanden, so muss der Richter dafür Sorge tragen,dass sie bei dem bleiben, der zum grössern Antheil Erbe ist(die Uebrigen können sich Abschriften davon machen) l{ ), undSicherheit bestellt werde, sie, sobald es nülhig wird, auszu-liefern. Wenn Alle zu gleichen Theilen Erben sind, uud siesich nicht unter einander einigen können, bei wein sie iuVerwahrung bleiben sollen, so müssen dieselben losen, oderes muss mit allgemeiner Einwilligung oder Stimmenmehrheit«iu Freund erwählt werden, bei dem sie in Verwahrung ge-geben, oder sie müssen in einem Tempel niedergelegt werden.

6. ULP. lib. XIX. ad Ed. Denn es auf eine Verstei-gerung ankommen zu lassen, so dass derjenige die Erbschaft*-(locuinente erhielte, wer das Meistgebot gethan, kann ichnicht billigen; auch missfidlt es dem Pomponius.

7. VEWÜLliJ. lib. VII. Stipui. Wenn ein Erbe, dereinen bedingt eingesetzten Miterben, oder einen solchen hat,der sich in feindlicher Gewalt befindet, als Erbe allein aufge-treten ist, Klage erhoben und obgesiegt hat, nachher aber dieBedingung für den Miterben eingetreten, oder er durch dasIleimkehrreclit zurückgekehrt ist, muss derselbe dann (denndie Klage auf das Erkannte steht ihm ohne Zweifel auf dasGanze zu) den Vortheil des Sieges mit letzterem theilen ?Dem [obsiegenden] 7 ) Miterben muss die Wahl gelassen wer-den, den, der nach dem Obsiegen seines Miterben Erbe ge-worden, oder in den Staat zurückgekehrt ist, entweder |amVortheil des Sieges] Theil nehmen zu lassen, oder die Sachemit ihm in einer besondern Klage auszumachen. Ein Gleichesist dann zu beobachten, wenn nachher ein Nachkömmling ge-boren worden ist; denn diesen Personen kann, wenn sie nachdem Siege iüres Miterben zur Erbschaft gelangen, kein Still-schweigen zugemuthet werden.

8. ULP, lib. XIX. ad Ed. Pomponius schreibt,wenn einem der Erben Rechnungen zum Vormm vermachtworden sind, so dürfen sie ihm nicht eher übergeben werden,als sie die Miterben abgeschrieben haben ; denn, sagt er, auchwenn ein Sclav, der Verwalter ist, vermacht worden ist, sobraucht er vor Ablegung der Rechnungen nicht übergeben zuwerden. Wir wollen nun sehen, ob auch Sicherheit zu be-stellen ist, die Rechnungen, oder den zum Voraus vermachte))

fi) 8. Glück XI. p. 46. n. 31.

7) 8. Glück ebendas. p. 25. n. 81.