Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
817
Einzelbild herunterladen
 

Panuect. L. X. '/it. 1. l'inium rcgundorum. 817

»ich fremden Eigcnthums zu enthalten und dem Eigenthümer<l;is Seine zurückzuerstatten , und die Grenzen durch einenFeldmesser zu bestimmen. §. 1. Zur Amtspflicht dessen, demdie rechtliche Erörterung über die Grenzen obliegt, gehört auchdie Absendung von Feldmessern, um durch dieselben die Fragewegen der Grenzen selbst lösen zu lassen, wie es billig ist;wenn es die Sache erfordert, auch die [streitigen] Stellen selbstin Augenschein zu nehmen.

9. JULLiN. lib. VIII. Big. Die Grenzberichtigungs-klage bleibt fortdauernd, wenn auch die mehreren Äliteigen-thüiner [des betheiligten Grundstücks! die Gemeingutstheilungs-klage wider einander erhoben, oder das Gut verüussert haben.

10. Idkm lib. LI. Big. Die Geuieingutslheilungsklage,die Krbtheilungsklage und die Grenzberichtigungsklage sindvon der Art, dass in denselben jede einzelne Person ein dop-peltes Hecht hat, sowohl das des Klagers als des Beklagten.

11. l'APIJV. lib. II. Ilesp. Hei Greuzerörternngen kannman sich nach alten Denkmälern und dem Ausehn der vordein Beginn des Streites angelegten Censustabellen'<) richten,es liesse sich denn erweisen, dass durch den Wechsel derNachfolge im Eigenthum und die Willkühr der Besitzer dieGrenzen durch Hinzunahme oder Ausschliessung von Aeckernspäterhin verändert wordeu seien.

12. PAUL. lib. III. Ilesp. Was die Frage wegen desEigeiithums angeht, so muss man sich nach denjenigen Grenz-mahlen zwischen [zwei] Landgütern richten, welche der frühereEigenthümer beider Grundstücke, als er das eine von beidenverkaufte, als solche bezeichnet hat; denn es müssen nichtdiejenigen Grenzuiahle, welche die einzelnen Landgüter von ein-ander scheiden , berücksichtigt werden , sondern die Bezeich-nung der Begrenzung soll neue Grenzen zwischen den Land-gütern herstellen.

13. GAJ. lib. IV. ad Leg. Buod. Tnbul. Es ist zub/äineikeii, dass bei der Grenzberichtigungsklage darauf Achtgenommen werden muss, was gewissermaassen nach dem Bei-spiel desjenigen Gesetzes geschrieben worden ist, welches So-Ion zu Athen gegeben haben soll, denn hier heisst es so:Wer einen Zaun längs einein fremden Grundstücksetzt und in die Erde gräbt, der darf die Grenzenicht überschreiten; wenn eine IM au er, so lasse ereinen Fiiss Zwischenraum; wenn aber ein Haus,zwei Fuss; wenn er ein Grab oder eine Grube

4) Vcnsus 7=. labulac emsuajes da agrorum finilms publicaniiclori/atu per tii'rimensorcs s, finilores confeclae. S. GlückX. p. 458. n. 98.