816 Pandect. L. \. Tit. 1. l'mlutn regmidorum.
auf die Klage Angenommen werden. §. 7. Wenn wir, duund ich, ein Landgut gemeinschaftlich besitzen, und ich eindaran grenzendes allein , findet da zwischen uns die Grenz-berichtigungsklage Statt? l'ompoiiius sagt, sie könne nichtStatt finden, weil wir, ich und mein Mitgenosse, in dieserKlage nicht Gegner sein können, sondern die Stelle einer Per-son vertreten. Auch schreibt Poinponius, es finde nichteinmal eine analoge Klage Statt, indem derjenige, wer eineigenes Landgut besitzt, entweder dieses oder seinen Autheilan dein gemeinschaftlichen verkaufen und dann die Klage er-hoben könne. §. 8. Es kann aber nicht blos zwischen zweiLandgütern , sondern auch zwischen dreien und mehreren dieGrenzberichtigungsklage Statt haben, z. B. wenn das eine anmehrere grenzt, etwa an drei oder vier. §. 9. Die Grenz-berichtigungsklage kann auch in Ansehung von Zinsäckern,und zwischen denen , die den Wiessbrauch haben, oder demAliessbraucher und dem Eigenheitsherrn eines benachbartenLandgutes, und denen, welche pfandrechtsweise besitzen, Stattlinden. §. 10. Diese Klage kommt in Betreff der ländlichenGrundstücke zur Anwendung, bei städtischen nicht; denn diesegrenzen nicht an einander, sondern sind vielmehr blos benach-bart zu nennen , un4 werden auch ineist durch gemeinschaft-liche Wände geschieden; wenn daher auf Aeckern sich aueinander stossende Gebäude befinden, so findet diese Klagekeine Anwendung. Innerhalb der Stadt kann auch die Breiteder Gärten bewirken , dass die Grenzberichtigungsklage zurAnwendung kommen kann. §. 11. Wenn ein öffentlicher Wegzwischen [zwei Grundstücken] durchgeht, so wird keine Be-grenzung angenommen, und deshalb kann auch keine Grenz-berichtigungsklage erhoben werden,
5. /dem lib. XV. ad Sabin» — weil dann der öffentlicheWeg oder Fluss vielmehr mit meinem Acker grenzt, als derAcker meines Nachbars.
6. Iokm lib. XXIII. ad Ed. — Wenn aber eilt Privat-bach dazwischen fliessl, so kann die Grenzberichtigungsklageerhoben werden.
7. MODKSTIN. lib. X. Pand. — Ueber das Maass derAecker werden Schiedsrichter ernannt, und wer einen grössernAnthell an einer Feldllur hat, muss den übrigen, die einengeringern Antheil besitzen, einen bestimmten Fleck anweisen;dies beruht auf einer kaiserlichen Verordnung.
8. ULP. lib. VI. Opin. — Wenn eine Ueberschwem-inung durch einen Durchbrach eines Flusses die Grenzen einesAckers zerstört, und dadurch diesem oder jeuein Gelegenheitgegeben hat, sich Ländereien zu bemächtigen, an denen ihnenkein Recht zukommt, so befiehlt ihnen der Provincialpräsident,