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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
818
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818 Pamdkct, L. X. Tit. 2. f'cimiliae crdficundue.

gräbt, so in u 8b or soviel Zwischenraum, als sieTiefe hat, lassen; wenn einen Uriiiincn, eineK Ja fter Breit« ; Oel- oder F eigenbäume pflanze etneun Fuss vom fremden Boden abwärts; andereBau in 6 fünf Fuss.

Zweiter Titel.

Familiae ereisenndae,

(Ton der Erbtheütmg\iiclttg*].)

1. GAJ. Üb. VJI. ad Ed. prov. Diese Klage "rundetsich auf das Zwölflafelgesetz; denn es schien nolhweiulig,für diejenigen Erben, welche aus der Gemeinschaft tretenwollen, eine Klage zu bestellen, in Folge deren die Erb-schal'issachcu zwischen ihnen getheilt würden. §. 1. Es stehtübrigens diese Klage auch demjenigen dein Hechte selbst zu-folge zu, der seinen Antheil nicht besitzt; wenn aber derje-nige, welcher ihn besitzt, leugnet, dass Jener Miterbe sei, sokann er ihn durch diese Einrede : wenn in der Sache,ii in w eiche es sich handele, der Erbschaft in derEn t sc hei d ung nicht vorgegriffen werde, abwehren.Wenn er hingegen seinen Anlheil besitzt, so schadet ihm dieEinrede nichts, wenn auch geleugnet wird, dass er JYlitrrbesei; hierdurch geschieht es, dass in diesem Fall der Richter;vor dem dieses Verfahren befangen ist, selbst rechtlich er-örtert, ob er Miterbe sei. Denn wenn er nicht Miterbe ist,so darf ihm weder etwas zuerkannt, noch der Gegner [zurHerausgabe| au ilin verurlheill w e r den .

2. ÜLP. Mb. XIX. ad Ed. Durch die E.blheiln.igskln-ewird die Tlieilung der Erbschaft bewirkt, es möge dieselbeaus einem Testament, oder ohne Testament, aus deai Zwölf-tafelgesetz, oder aus irgend einem andern Gesetz anfallen,oder aus einem Seuatsbeschluss, oder auch aus einer Constitu-tion. Ueberhaupt kann aber nur deren Hinterlassenschaft ge-theilt werden, deren Nachlast mit der Erbschaftsklage in An-spruch genommen werden kann. §. I. Wenn das Viertheilder Constitution des Kaisers 1' i u s zufolge einem Adrogirtenangefallen ist, so ist, weil er hier weder Erbe, noch ]\acli-lassbcsitzer ist, eine aualoge Erbtheilungsklage erforderlich.§. '2. Ebenso'sst sich, wenn das Sondergnl eines Fainilien-sohnes und Soldaten der Gegenstand ist, mit Recht behaupten,dass es durch die Constitutionen die Eigenschaft einer Erbschaftangenommen habe, und daher wird diese Klage zur Anwen-dung kommen. §. 3. Bei der Erbtheilungsklage vertritt jederErb« sowohl die Stelle des Beklagten, als die des Klagers.§. 4. Es liegt ausser Zweifel, dass die Erbtheilungsklage auch