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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. X. TU. 1. llnivm rcgwulorum.

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allein angenommen worden ist, so wird derjenige, welcherihn nicht gedungen hat, [dennoch| zu einein Theile des Loh-nes -') verurlheilt werden. §. 2. Nach der Einleitung des Ver-fahrens kommen aber bei dieser Klage auch die Nutzungen inBetracht, denn von da an wird sowohl Verschuldung als Arg-list vertreten; allein die vor der Einleitung des Verfahrens ge-wonnenen kommen nicht unbedingt bei dieser Klage in Be-trächt; denn man hat sie entweder im guten Glauben gewon-nen, und dann inuss man, wenn man sie verbraucht hat, denVortheil davon gemessen, oder im schlechten Glauben, unddann müssen sie mittelst einer Condiction zurückgefordert wer-den. §. 3. Wer aber dem Richter, der einen auf die G re,lz »gesetzten Baum umzuhauen, oder ein aufgeführtes Gebäude,oder einen Theil desselben wegzureissen anbefohlen, nicht Ge-horsam geleistet hat, wird [zur Erlegung der Streitwürde-rung] 3 ) verurtheilt. §. 4. Wenn angezeigt worden, dass dieGrenzmahle umgeworfen oder untergepflügt worden seien, sokann der Richter, der über das Verbrechen erkennt, auch überdie Grenzen erkennen. §. 5. Wenn ein Landgut Zweien, undein anderes Dreien gehört, so kann der Richter der einen Par-tei eine streitige Stelle als Eigenthiuii zuerkennen , wenn sieauch mehrern Eigenthümern gehört, weil angenommen wird,dass die Grenzen vielmehr dem Landgute als den Personenzuerkannt werden; es wird hier aber, weil Mehreren eigen-thüinlicli zuerkannt wird, Jeder einen Autheil [nach Vcrhiilt-niss dessen! erhalten, den er an dem Landgute, auch als un-getheilt, besitzt. §. 6. Diejenigen, welche ein Landgut inGemeinschaft besitzen, werden sich gegenseitig nicht verur-lheilt; denn es kann zwischen denselben gar keine Einlassung

der Intcrpiincfion ' 8. hei Glück X. p. 445. n. fi3. Glückseihst schwankt zwischen der Noodt sehen Krklärung, der«las Frage/eichen hinter fici erst setzen und die Beantwor-tung in der Fragestellung finden will, und der Sanimct-schen, der nichts ändert, gondern damnatio für d emin u ti o pti-irimonü erklärt. Mir scheint Jede Aendenmg entbehrlich, unddie letzte, doch wohl gewagte, Erklärung von damnatio un-nölhig, dahingegen man die gewöhnliche Bedeutung beibe-halten Kann. Paulus will offenbar hlos die Begel, dass dasInteresse zu berücksichtigen sei, durch zwei Beispiele ver-ständlich zu machen suchen, von denen das erste nicht unterdie Regel zu suhsumiren ist, wohl aher das letzte. DieseVerschiedenheit zeigt schon der Anfang des letzten SatzesSed et si u. s. w. Ohnehin befindet sich derjenige, welcherdie Nutzungen gezogen, im eisten Fall in bona ßde; mansehe nur den folgenden Paragraphen.

2) Wegen dieses Ausdrucks s. Glück XL p. 377. n. 64. Mcr-ers ist hier nur uneigentlich gebraucht.

3; Glosse.