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Zehntes Buch.
Erster Titel.
F i n i u in re'gnndoru in.
{Von der Urenzberichiigung.)
1. PAUL. IIb. XXIII. ad Ed. — JL#ie Grenzberichtigungs-klage ist eiue persönliche, wiewoLl sie auch statt der Eigen-thumsklage dient,
2. ULP. lib. XIX. ad Ed. — Diese Klage betrifft länd-liche Grundstücke, wenn auch Gebäude dazwischen liegen,denn es ist einerlei, ob man Bäume oder Gebäude auf derGrenze setzt. §. 1. Dein Richter in der Grenzberichtigungs-klage steht frei, da, wo er die [früheren | Grenzen nicht be-stimmen kann, den Streit durch ein Zuerkennen als Eigenlhumzu schlichten; und wenn er die Grenzen, um alte Ungewiss-heiten zu beseitigen, wo anders ziehen will, so kann er diesdurch Zuerkennen als Eigenlhum und Verurtheihmg thuu.
3. GAJ. lib. VH. ad Ed. prov. — In diesem Fall ist esnothwendig, dass dein Einen vom Grundstück des Andernetwas eigenthümlich zuerkannt werden müsse; wem aberetwas eigenthümlich zuerkannt wird, der muss wiederum fürdasjenige, was ihm eigenlhümlich zuerkannt worden, zur Er-legung einer bestimmten Summe verurtheilt werden.
4. PAUL. lib. XXIII. ad Ed. — Es kann aber auchder Streit über eine einzige Stelle durch Zuerkennen als Eigen-thuin nach Anlheilcn geschlichtet werden, je nachdem derRichter das Eigenthum eines Jeden an der Stelle erforscht hat.§. 1. Bei der Grenzberichtigungsklage kommt auch das Inter-esse in Betracht. Wie nun, wenn Jemand von der Stelle einenNutzen gezogen hat, von der es sich ergibt, dass sie deinNachbar gehörte? liier würde eine desfallsige Vcrnrtheiliiiigunbillig sein '). Wenn aber ein Feldmesser von dem Einem
1) Die verschiedenen Erklärungsversuche dieser Stelle, sowieder Aoudemngon der Lesart {inique damnaiio — fiet) und