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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Panuect. L. IX. Tit. 4. Do noxallbus actionlbus. 813

folgern zu; nicht minder wider die Nachfolger, jedoch nichtuls solche, sondern in Folge des Eigenthuinsrechts. Wenn esdaher der Fall ist, dass ein Sclav au eiuen Andern gekommenist, so wird der neue Herr in Folge des Eigenthuinsrechts mitder Noxalklf belangt.

43. POMPON. üb. VIII. Episl. Die Sclaven, wel-chen die Noxa folgt, müssen da vertheidigt werden, wo ihnendie Begehung des Verbrechens Schuld gegeben wird; daruminuss der Herr dieselben da stellen, wo sie die tiewaltthä'tig-keit ausgeübt zu haben bezüchtigt werden , und es kann derFall eintreten, dass derselbe daü Eigenthum über alle verliert,wenn er sie nicht vertheidigt.