812 Pandect. L. IX. Tit. 4. Dt; noxalibus actionilws.
demtmgeachtet nach Untersuchung der Sache Bürgschaft bestel-len. , Wer aber -wegen eines [eigenen] Sclaven belangt -wird,darf mit keiner Bürgschaftsstellung beschwert werden , denner übernimmt ja nicht freiwillig die Verteidigung eines frem-den Sclaven. §. 2. Wenn Jemand den Herrn bezüchtigt, esarglistiger Weise dabin gebracht zu haben, dass sich ein Sclavnicht mehr in seiner Gewalt befinde, jener aber behauptet, dassdieser Sclav von einem Andern mit Bestellung einer 'Bürgschaftvertheidigt werde, so findet die Einrede der Arglist Statt.§. 3. Es wird aber der Herr, auch wenn der Sclav nach Ein-leitung des Verfahrens mit ihm erschienen, und weil er nichtvertheidigt ward, abgeführt worden ist, durch Vorschützungder Einrede der Arglist freigesprochen werden. §. 4. Wem»der Sclav vor der Einleitung des Verfahrens gestorben ist, sohaftet der Herr durch diese Klage keinen Falls.
40. Iokjvi lib. XXII. Di?. — Wenu ein vermachter Sclavvor dem Erbantritt dem künftigen Erben eine Sache gostohlentat, so kann derselbe wider den Vcrmächtnissinhnhcr , nachEmpfang des Vermächtnisses , wegen Diebstahls Klage erhe-ben. Hat hingegen derselbe Sclav eine Erbschaftssache gestoh-len, so fällt die Diebstahlsklage weg, weil an Sachen dieserArt kein Diebstahl geschehen kann; dagegen findet die Klageauf Auslieferung Statt.
41. In em lib. II. ad Ursemm Fcroccm. — Wenn einZweien gemeinschaftlich gehöriger Sclav dem einen seiner Her-ren einen widerrechtlichen Schaden zugefügt hat, so findet des-halb die Aquilische Klage nicht Statt, weil, wenn er einemDritten geschadet hätte, wider den einen von beiden alleindie Aquilische Klage auf das Ganze erhoben werden kann;gleichwie wenn ein Zweien gemeinschaftlich gehöriger Sclav|deii einen von beiden] bcstohlen hat, wider den andern nichtdie Diebstahlsklage, sondern nur die Gemeingutstheilungsklageangestellt werden kann.
42. ULP. lib. XXXVII. ad Ed. — Wenn derjenige, des-sen wegen eine Noxalk läge eingeleitet worden, frei zu seinbehauptet hat, so muss dieses Verfahren angehalten Werden,bis über sein Standesrecht erkannt worden ist; ist er nun alsofür einen Sclaven erklärt -worden, so tritt die Noxalklage wie-der in Wirksamkeit, wenn aber für einen Freien, so erscheintsie als unnütz. §. 1. Wer wegen eines gestorbenen Sclaven,ohne von seinem Tode unterrichtet zu sein, sich auf eine !\oxai-klage eingelassen hat, der muss freigesprochen werden, weildie Verbindlichkeit, seinetwegen Ersatz zu leisten, wegfällt.§. 2. Diese Klagen sind Immerwährend , und haben so langeStatt, als man die Fähigheit besitzt, den .Sclaven auszuliefern;auch steht sie nicht blos uns selbst, sondern auch luiscrn Nach-