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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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811
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Panbjlct. L. IX. Tic. 4. De noxulibus aclionibus. 811

37. TKTPIIOMN. Üb. XV. Di'sp. Wenn mir einfremder Sclav etwas gestohlen hat> der nachher mein eigengeworden ist, so erlischt die üiebstahlsklage, welche mir zu-stand , sobald sie noch nicht anhängig gemacht worden ist;.null wird dieselbe, wenn ich nachher denselben wieder ver-üussert, den ich vor der Einleitung des Verfahren! gekaufthatte , nicht wieder hergestellt. Habe ich ihn hingegen erstnach der Einleitung des Verfahrens gekauft, so nuiss der Ver-kaufer verurlheilt werden,

38. ULP. lib. XXXVII. ad Ed. wie wenn er ihnaneinen Andern verkauft hatte ; denn es ist einerlei, au wen erihn verkauft hat, ob an den Gegner selbst oder au einen An-dern , und wenn er sich durch den Verkauf der Möglichkeitder Auslieferung des Schadensstifters beraubt hat, so muss erdurch seine eigene Schuld die Streitwürderung trogen. §. i.Julian schreibt ober im zweiundzwanzigsten Buche der Di-gesten, dass ich, wenn ich einen Sclaven laufen lasse, derdich beslohlen hat, frei von aller Verbindlichkeit werde, weiler sofort aufhört, mir gehörig zu sein, damit nicht wegen einesherrenlosen Sclaven die Diebstahlsklage Statt linde. §. '2. Wennmein Sclav eine dir gehörige Sache gestohlen und verkaufthat, und du ihm das aus deren Verkauf gelö'ste Geld aus derHand geschlagen hast, so findet von beiden Seilen die Dieb-stahlklage Statt; denn du kannst sowohl wegen des von demSclaven begangenen Diebstahls die Noxalklage wider mich er-heben, als ich wider dich wegen der Geldstücke. §. 3. Auchwenn ich dein Sclaven meines Gläubigers Geld gezahlt habe,damit dieser es seinem Herrn gebe, wird, wenn dieser dieempfangenen Gelder untergeschlagen, ebenfalls die Diebstahls-klage Statt finden.

30. JULIAN. Üb. IX. 1%. Wenn ein Mehreren ge-meinschaftlich gehöriger Sclav einen Diebstahl begangen undAlle es arglistiger Weise dahin {gebracht haben, dass sie ihnnicht mehr in ihrer Gewalt haben , so nmss der Prätor derKlage des bürgerlichen Hechts folgen, und eine würdenrecht-liche Klage, welche er aus diesem Grande verspricht, widerdenjenigen erllieilcn, den der Kläger ausgewählt hat; denn erbraucht dem Kläger nicht mehr zu gewähren , als dass er,ohne Berücksichtigung der Auslieferung des Schädensstifters,wider den klagen könue , gegen den er die Noxalklage hatteerheben können, wenn der Sclav gestellt wordeu wäre. §. 1.Wer einbekeunt , dass ein fremder Sclav ihm gehöre , muss,wenn er-' 1 ) auch durch die Schädensklagc verfluchtet ist,

2*0 Unser Text hat hier wahrscheinlich durch eine« Druckfeh-ler eine falsche Iiiternuucüou.