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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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810
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810 Pandect. L. IX. Tit. 4. De noxaUbus aciiunlbus.

betrag«,] vereinnahmt wird, die folgenden Klagen dadurchweg-fallen. Sn!) in us und Cassius sind der Meinung, es müsseauch der Erlös aus den an Schadens Statt Ausgelieferten inAnrechnung gebracht werden; diesem tritt Pomponius bei,und es ist wahr; denn auch wenn ein Sclav, den Niemandvertheidigt, abgeführt worden ist, kommt dessen Wertschätzungin lietracht. Julian meint, es sei wenigstens nicht blos aufdie Verdoppelung , sondern auch auf die C'ondiction Rücksichtzu nehmen; man müsse darauf sehen, ob die Sclaven zur Zeitdes begangenen Diebstahls alle zu einem Gesinde gehört ha-ben; denn wenn die [vorher] mehreren Herren gehörigen Scla-ven nachher einem einzigen gehörig geworden seien, so findetdas Edict nicht Statt.

32. CALLISTKAT. üb. II. Ed. monit. Wennderjenige, welcher sich in fremder Gewalt befindet, und vondem behauptet wird, dass er ein Vergehen begangen habe,nicht vertheidigt wird, so wird er [vom Kläger| abgeführt;ist der Herr gegenwärtig, so muss er ihn übergeben, undwegen Arglist zu haften versprechen«

33. POMPOJX. lib. XIV. ad Sabin. Niemand kanngezwungen werden , im Wego der Noxalklage einen Andernzu vertheidigen; wenn dieser aber, den er nicht vertheidigenwill, eiu Sclav ist, so muss er auf denselben Verzicht leisten;ist es ein Freier, der sich in der Gewalt befindet, so ist ihmohne Unterschied seine Verteidigung selbst zu überlassen;

34. JULIAN, lib. IV. ad Urseium Ferocem. dennsobald Einer seinen Fainiliensohn wegen eines Verbrechensnicht vertheidigen will, wird wider denselben selbst eineKlage ertheilt.

35. ULP. lib. XLI. ad Sabin. Und wenn der Sohnverurtheilt worden ist, so muss er das Erkannte leisten; dennes bindet ihn die Verurtheilung. Ja, mau kann sogar auch dasbehaupten, dass der Vater nach der Verurtheilung des Sohnesnur auf dessen Sondergut in Anspruch genommen werden könne.

36. Idem lib. XXXVII. ad Ed. Wer einen verpfän-deten , nachher aber vom Schuldner wieder heimlich zu sichgenommenen Sclaven vom Schuldner gekauft hat, der haftetfür denselben wegen [von demselben begangenen] Diebstahls,weil er das Ejgenthum an dem Sclaven erworben hat, und esthut nichts, dass derselbe ihm durch die Servianische Klageentrissen werden kann. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemandvon Einem, der noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt ist, oderwissentlieh, dass es zum betrüglicheu Nachtheil der Gläubigergeschehe, [den Sclaven] gekauft hat; deiin diese müssen, wie-wohl ihnen das Eigcnthum entzogen werden kann, dennochunterdessen belangt werden.