Pandkct. L. IX. Ti(. 4. De noxalibus uetionihus. 809
Streitwürderung anzubieten, so kann er durch die Einrede derArglist abgewehrt werden.
28. AFRICAN. lib. VI. Quttest. — Ich kann ifberhaupt,wenn ich eines fremden Sclavcn wegen, der dir in rechtmäs-siger Sclaverei dient, wider dich die Noxalklage erhoben, unddu Um mir an Schadens Statt ausgeliefert hast, sowohl wenndessen Herr ihn von mir, als derzeitigem Besitzer, eigenthüm-lich zurück verlangt, ilin durch die Einrede der Arglist, wenner die Streitwürderung zu erlegen sich nicht erbietet, abwehren,als es wird auch mir, wenn er selbst ihn besitzt, die Publi-ciane ertheilt, und es wird mir wider denselben, wenn er sicheiuredeweise [auf das Kigemiuun | berufen sollte, dafern erEigenthümer desselben ist, die Replik der Arglist von Nutzensein. Hiernach werde ich denselben auch durch dert Gebrauchersitzen, wenn ich ihn gleich als einen fremden wissentlichbesitze; denn wollte mau hier anders bestimmen, so würdeder Besitzer im guten Glauben die grösste Unbilligkeit erleiden,■wenn ihm, da wider ihn dem Hechte selbst zufolge dieNoxnlklage Statt findet, die Notwendigkeit obliegen sollte, dieStreitwürderung zu tragen. Dasselbe mnss alsdann zur An-wendung kommen, wenn ich den [Sciavenl, weil er von demfHerrn] nicht verlheidigt ward, auf Befehl des Prätors abge-führt habe, weil ich auch in diesem Fall einen rechtmässigenGrund des Besitzes habe.
29. GAJ. lib. VI. ad Ed. print. — Es kann aber nichtMos derjenige, wer [den Sclaven] nicht in der Gewalt hat,| die Einlassung auf] die Noxalklage verweigern , sondern essteht auch demjenigen, wer ihn in der Gewalt hat, frei, dieKlage dadurch zu vermeiden, dass er ihn unvertheidigt in Stichliisst; der letztere imiss jedoch dann sein Recht, wie wenn ervernrtheilt worden wäre, auf den Kläger übertragen.
30. Idem lib. ad Ed. lernet, vrb. fit. de damnaiitf. — Bei den Nexalklägen kommen diejenigen, welche imguten Glauben abwesend sind, nicht um ihr Recht, sondern eswird ihnen , wenn sie zurückgekehrt sind , die Befugniss derVerteidigung nach billigem Ermessen ertheilt, vorausgesetzt,dass sie die Herren sind, oder ein anderes Recht an der Sachehaben, wie Gläubiger und Niessbraucher.
31. PAUL. lib. VII. ad P/avt. — Wenn der Prätorsagt, er werde, wenn ein ganzes. Gesinde einen Diebstahl be-gangen , in der Art eine Klage ertheilen, dass der Klägerebensoviel erlange, als er erlangen würde, Wenn es ein Freiergethnn hätte , so fragt es sich, ob er hier den Schadensersatzin Gelde, oder auch die Auslieferung an Schadens Statt vorAugen habe, dass also, wenn aus dem Erlöse der tu SchadensStatt Ausgelieferleu das Doppelte fdes wirklichen Schaden-