Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
808
Einzelbild herunterladen
 

808 Pandect.

De noxaübus actionibua.

dein Alter von der Art sei, dass dir Nachsicht zu Theil wer-den müsse. §. 6. Wenn ein Sclav in Abwesenheit oder auchin Gegenwart seines Herrn festgenommen worden ist, und sichderselbe in solchem Verhä'ltniss befindet, dass er in den vorigenStand wieder eingesetzt werden kann , so wird ihm die Ver-teidigung des festgenommenen verstattet; denn wer dessenStellung fordert, den muss der Prätor zur Verteidigung zu-lassen. Dasselbe ist dem Niessbraucher zu verstatten, oderwem [der Sclav] als Pfand bestellt worden, wenn der Herrgegenwärtig ist, und die Verlheidigung nicht übernehmen will,damit nicht des Einen Arglist oder Nachlässigkeit AndernSchaden bereite. Ein gleiches ist der Fall bei einem gemein-schaftlichen Sclaven, den der eine von seinen Herren [, wie-wohl] gegenwärtig, nicht vertheidigen will. Allein man mussin diesen Fällen mich dem Kläger zu Hülfe kommen 27 ), weilman angenommen hat, das» durch die Erwerbung des Eigen»Um ms die Klage verloren gehe; denn sobald der Sclav aufBefehl des Prätors nbgeführt worden , wird er dem gehörig,der ihn abgeführt hat.

27. GAJ. lib. VI. ad Eil. prnv. Wenn es sich ineüier Noxalkluge um oineu Sclaven handelt, der [einem Andern |unterpfaudsweise haftet, oder dessen Niessbrauch einem An-dern zusteht, so ist zu bemerken, dass, wenn der Gläubigeroder Niessbraucher gegenwärtig dessen Vertheidignng nichtübernehmen will, der Proconsul einschreiten und die rechtlicheVerfolgung des Pfandes oder die Klage wegen des Niess-brauches verweigernwerde. In diesem Fall, kann man sagen,löst sich die Pfandverbiudlichkeit von selbst auf; denn einPfand, dessen rechtliche Verfolgung verweigert wird, ist sogut wie keines. Der Niessbrauch hingegen dauert, wenn auchdessen Verfolgung verweigert wird, dem Rechte selbst zu-folge so lange, bis er nach Ablauf der bestimmten Verjäh-rungszeit durch Nichtgebrauch erlischt. §. 1. Aus dem , waswir Wber den Sclaven, der Jemandem nnterjifandsweise ver-pflichtet ist, vom Uedingtfreien , und demjenigen , woran derNiessbranch einem Andern zusteht, gesagt haben, erhellt, dassderjenige, wer einen ihm nicht gehörigen Sclaven vor Gerichtfür ihm gehörig ausgegeben hat, durch die Auslieferung desSchadenstifters dennoch dem Rechte selbst zufolge nicht be-freiet werden könne, wiewohl er durch die JNIoxalklage hafte,weil sie kein Eigenthum auf den Kläger übertragen können,indem sie selbst nicht Eigenthümer sind. Wenn jedoch deiEigenthiimer den ans einem solchen Grunde iibergebeneii [Sclaven] nachher eigentliüiulich zurückverlangen sollte, ohne dfe

27) Durch Wiedcrverieihung der Noxalklage