^^^^^^^^^^^^U^^^^^l
Pandkct. L. IX. Tit. 4. De noxalibus actionibus. 807
nein Sclaven Auftrag- zur Flucht gegeben, oder ob demunge-nchtet auch wider jeden Andern Klage erhoben werden könne,was der Fall ist, wenn [der Sclav | veräussert oder freigelassenworden ist? Das Letztere ist richtiger. In diesem Fall kannder Kläger wühlen, wider wen er klagen will. Julian sagtaber von demjenigen , der ihn freigelassen , dass, wenn derFreigelassene sich zu vertheidigen bereit ist, dein erstem eineEinrede zu ertheilen sei.
25. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. — Dasselbe ist der FaU,wenn ein neuer Herr sich die Klage wegen des Sclaven ge-fallen lässt.
26. PAUL. Üb. XVIII. ad Ed. — Die Wahl des Einenbefreiet aber den Andern; denn der Prä'tor hat dafür gesorg*,dass der Kläger nicht geprellt werde, nicht aber gewollt, dasser einen Gewina machen solle, und darum wird er vom Zwei-ten durch eine Einrede abgewehrt werden. §. 1. Diesem nachist es folgerichtig, dass wenn Mehrere es arglistiger Weisedahin gebracht haben, dass sie ihn nicht mehr in ihrer Gewalthaben, der Kläger wühlen dürfe, wen er verklagen will.§. 2. Ebenso steht, wenn einige von mehreren Herren arg-listiger Weise aufgehört haben, ihre Anthcile zu besitzen, deinKläger die Wahl zu , ob er unmittelbar wider den [nunmehri-gen] ISesilzcr klagen, oder die prütorische Klage wider den,der sich des Besitzes entlediget hat, erheben will. §. 3. WennJemand vor Gericht zugegeben hat, dass ein ihm nicht gehöri-ger Sclav ihm gehöre, so wird der Andere , wenn derselbezahlt, befreiet. §. 4. Wenn derjenige, dessen Besitz man sicharglistiger Weise entledigt hat, mit Tode abgegangen ist, bevordiese Klage erhoben worden , so wird man frei, weil dieselbean die Stelle der unmittelbaren Klage nachfolgt; das Entgegen-gesetzte findet Statt, wenn nlan die Einlassung auf die Klageverzögert hat. §.5. Weder dem Erben noch wider den Erbenist deswegen die Klage zu verstatteu, wenn der Erblasser (denBesitzt fälschlich geleugnet hat , noch jemals wider dieseuselbst 26 ); denn es muss dem, der einen abwesenden Sclavenvertheidigt, freistehen, die Strafe desEdicts abzuwenden, d.h.,dass er ohne [zur] Auslieferung an Schadens Statt [gelassenMl werden| belangt werde. Daher kannst du, wenn du, [an-fänglich] geleugnet hast, dass der Sclav in deiner Gewalt sei,es nachher eingestehen, es miisste denn das Verfahren bereitswider dich eingeleitet sein; denn alsdann darfst du, wie La-beo sagt, keiu Gebär linden. Octavenus sagt aber, manmüsse dir unter Umständen auch, wenn bereits der Streit imVerfahren befangen sei, ku Hülfe kommen, wenigstens wenn
26) Wenn er nämlich nachher seine Lüge widerruft.