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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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806
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806 Pakdect. L. IX. Tit. 4. Da noxallbus uctiombus.

der Kläger oline Rücksicht auf die Auslieferung; an SchadensStatt klagen könne, sobald er von der Behauptung ausseht,dass fdler [Beklagte] nach der Leistung: des Eides [den Scla-ven] in seine Gewalt bekommen habe.

22. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. Wenn ein Sclnv[Jemandem] in Verwahrung gegeben, oder geliehen worden ist,so kann die Noxalklage [nichts desto weniger] wider den Herrnerhoben werden; denn man nimmt an, dass er diesem dienst-bar sei; und es befindet sich derselbe , wenn man das Edictberücksichtigt, auch in dessen Gewalt, besonders wenn er dieFähigkeit hat, den Sclaven zurückzufordern. §. 1. "Wer einensolchen zum Pfände empfangen, oder anf bittliches Ansuchenerhalten hat, haftet nicht durch die Noxalklage; denn wennbeide denselben auch rechtlicher Weise besitzen, so besitzensie ihn doch nicht in dem Glauben , dessen Herren zn sein;sondern auch hier wird angenommen, dass er sich in des Her-ren Gewalt befinde, sobald der Herr die Fähigkeit besitzt, ihnzurückzufordern. §. 2. Was heisst das aber, die Fähigkeit derZnrückfordernng haben ? Wenn Jemand Geld hat, um sichvon seiner Verbindlichkeit damit zn befreien; denn Sachen zuverkaufen, um das Geld zu bezahlen und den Sclaven zurück-zufordern , dazu darf er nicht gezwungen werden. §. 3. DerHerr, welcher einen Sclaven in seiner Gewalt zu haben ge-ständig ist, muss ihn entweder stellen , oder abwesend ver-theidigen; wenn er dies nicht Unit, so wird er gestraft, -wiewenn er ihn gegenwärtig nicht an Schadens Statt ausgelieferthatte. §. 4. Hat der Herr geleugnet, ihn in seiner Gewalt zuhaben, so iiberlässt der Prätor dem Kläger die Wahl, ob erdie Entscheidung vom Eide abhängen lassen , oder eine Klageohne Rücksicht auf die Auslieferung an Schadens Statt erhebenwolle; hiernach wird er obsiegen, wenn er beweist, dass ersich in der Gewalt befinde , oder dass es durch [des Herrn |Arglist dahin gekommen sei, dass er es nicht mehr sei; werden Beweis, dass der Sclav sich in seines Gegners Gewaltbefinde, nicht führen kann, wird sachfällig.

23. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. Auch wenn derGegner desselben den -Sclaven erst nachher in seine Gewaltbekommen, haftet derselbe aus dem neuerworbenen Besitz,während ihm die Einrede versagt wird.

24. PAUL. lib. XVIII. ad Ed. Es ist die Frage, obblog wider denjenigen, der es arglistiger Weise dahin gebracht,dass er ihn nicht mehr in seiner Gewalt hat, die NoxalklageStatt finde, wenn es durch seine Arglist dahin gekommen ist,dass [die directe] *.*) Noxalklage wegfalle, z. B. wenn er sci-

25) Glosse.