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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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805
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Pandect. L. IX. Tit. 4. Da noxalibns actionibus. 805

21. ULP. lib. XXin. ad Ed. Sobald ein Herr mitder Noxalklage angegriffen wird, nnd sich auf dieselbe nichteinlassen will, so bleibt nichts übrig:, als denjenigen [Sclaven]an Schadens Statt auszuliefern, dessen wegen er sich nichtauf die Klage einlassen will, oder, wenn er es nicht tbut, sichjeden Falls auf die Klage einzulassen; die Verurtheilung ge-schieht jedoch unter keiner andern Bedhigung, als wenn er[den Sclaven] in der Gewalt hat, oder arglistiger Weise esdabin gebracht, dnss er ihn nicht mehr besitzt. $. 1. Die-jenigen [Sclaven] , deren wegen die Noxalklage erhoben wor-den ist, können , wie man angenommen bat, auch wenn sieabwesend sind, vertheidig-t werden ; jedoch nur, wenn sie eigeneSclaven sind; sind es fremde, oder ist es zweifelhaft, ob eseigene oder fremde seien, so müssen sie gegenwärtig sein; ichversiehe dies so, dass, wenn es sich ausweist, dass dieselbenin gutem Glauben dienen, sie auch abwesend vertheidigt wer-den können. §. 2. Der Prätor sagt: Wenn derjenige, indessen Gewalt sich ein Sclav befinden soll, den-selben in der Gewalt zu haben geleugnet hat, sowerde ich, je nachdem es der Kläger wollen wird,ihm entweder den Kid auferlegen, dass sich der-selbe wirklich nicht in seiner Gewalt befinde,und er auch arglistiger Weise es nicht dahin ge-bracht, dass er es nicht mehr sei, oder eine Klageohne Rücksicht auf die Auslieferung au Schäden«Statt ertheilen. §. 3. In der Gewalt ist so zu ver-stehen, dass er die Fähigkeit und Gewalt habe, denselben zustellen; ist er flüchtig geworden , oder ausser Landes befind-lich, so ist nicht anzunehmen, dass er sich in der Gewalt be-fiude. §. 4. Will der Beklagte den Eid nicht leisten, so be-findet er sich ganz in derselben Lage, wie derjenige, derWeder den Abwesenden vcrlheidig-en noch ihn stellen will;dieselben .werden als Ungeborsaine verurtheilt. §. 5. Wenn jinVormund oder Ciirator auftritt , so muss einer wie der andereselbst schwören , dass sich [der Sclav] nicht in seines HerrnGewalt befinde; wenn aber ein Geschäftsbesorger, so ist derHerr selbst zum Eide genöthigt. §. 6. Wenn der Kläger aufdem Eid bestanden und der Beklagte denselben geleistet hat,und nachher der ersten» die IXoxalklage austeilen will, so fragtes sich, ob die Einrede des Schwüre» wider denselben zuge-lassen werden dürfe ? S a b i n u s ist der verneinenden Ansicht,indem der Kid gleichsam etwas ganz Anderes betroffen habe,das heisst, dass derselbe sich damals nicht in seiner Gewaltbefunden habe, sobald er aber in der Gewalt betroffen werde,auch wegen dessen Handlung Klage erhoben werden könne.Auch Moralins sagt, dass nach der geschehenen Eidesleistung

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