804 Pandect. L. IX. Tit. 4. De noxaUbm (ictian'dws.
wenn er dem Niessbraucher den Sclaven an Schadens Statt aus-geliefert hat, frei.
19. PAUL. üb. XXII. ad Ed. ~ Wenn der Sclav desTilius einer mir und dir gemeinschaftlich gehörigen Sache ciuenSchaden zugefügt hat, und wir wider denselben Klage erhebenwollen, so findet die Noxalklage Statt, damit der Vcrurlhcilfonicht in Betracht jedes Einzelnen zur Auslieferung an SchadensStatt auf das Ganze geuö'thigt werde. Es liisst sich aber auchbehaupten, der Schade sei gewissermaassen nur Einem zuge-gefügt und [mithin] auch nur eine Verbindlichkeit vorhanden,oder es sei beiden zusammen die Entschädigung in haarenGelde zu leisten, oder an beide zugleich in Folge der richter-lichen Amtspflicht die Auslieferung an Schadens Statt zu be-wirken. Wenn aber [der Sclav] dem Einen von uns alleinan Schadens Statt ganz ausgeliefert, und deshalb der Herrdesselben in Ansehung beider freigesprochen worden ist, sohaftet derjenige, dem an Schadens Statt ausgeliefert worden ist,dem Andern durch die (jiemeingutslheilungsklage, so dass erdemselben an dein an Schadens Sind ausgeliefert erhaltenenSclaven die Gemeinschaft zugestehen miiss, indem |cr,J derMitgenoasc wegen einer gemeinschaftlichen Sache etwas er-halten hat. §. 1. Wenn der Eigenheitsherr eines Sclaven, andem der Niessbrauch einem Andern zusteht, dessen Ilanddienstegeiniethet hat, so wird er den Worten [des Edicts ] zufolgezur Auslieferung an Schadens Statt verurtheilt. §. 2. Wenndein Sclav ein Schiff führt, und dessen stellvertretender Unter-sclav, ebenfalls ein Schiller, auf demselben Schiffe einenSchaden angerichtet hat, so wird wider dich ebensowohl einoKlage ertheilt werden, wie wenn der Schiifsrheder ein Freierund dieser Stellvertreter sein Sclav war, dergestalt, dass du[mittelst der Klage] wegen des Sondergutes deines Sclaven zurAuslieferung des stellvertretenden Untersclaven an Schäden**Statt verurtheilt wirst; hat jedoch der Stellvertreter auf Ge-heiss deines Sclaven, oder mit dessen Vorwissen und währendderselbe es geschehen liess, den Schaden angerichtet, so findetdie Noxalklage wegen deines Sclaven selbst Statt) und dasselbeist der Fall, wenn er es einem Matrosen befohlen hat.
20. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Wer au» mehrerenNoxen zu verschiedenen Zeiten Klage erhebt, und in f'olgeder einen Uebelthat die Herrschaft über den Sclaven erworbenhat, dem steht [von da an] keine Klage weiter wider denvorigeu Herrn zu, indem die Noxalklage dein Sclaven folgt.Wenn hingegen der Herr bei der ersten Klage vorgezogenhat, die Streitwiirderung zu tragen, so haftet er demselbenKläger, oder einem Andern, der aus einer andern UebelthatKlage erhebt, nichts desto weniger.
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