Pandect. L. IX. Tit. 4 De noxalibus actionilnis. 803
listiger Weise einen Beding »freien aus seiner Gewalt entfernt hat,und sieb dieserhalb auf die Klage oLno Rücksicht auf die Aus-lieferung nn Schadens Statt eingelassen hat, so nmss derselbeauch, wenn die Bedingung für die bedingt ertheilte Freiheiterfüllt worden ist, verurtheilt werden, wie es der Fall seinwürde, wenn der Sclav g-estorben wäre.
17. PAUL. Hb. XXH. ad Ed. — Wenn ein Sclav mitVorwissen des einen seiner beiden Herrn, aber ohne Wissendes andern , ein Verbrechen begangen hat, und zuvor widerdenjenigen , der nichts davon wusste, Klage erhoben wordenist, und dieser den Sclaven an Schadens Statt ausgeliefert hat,so ist es unbillig, dass der Andere durch die Auslieferung einesTaugenichtses auch befreit werden solle. Es wird daher auchwider den Andern Klage erhoben werden können, und es wird]der Beeinträchtigte], wenn er seinem Schaden noch nicht voll-ständig beigekoininen ist, ihn, mit Veranschlagung des Werthesdes an Schadens Statt ausgelieferten Sclaven, erlangen ; die Her-ren unter sich müssen sich aber vermittelst der Geineingutsthci-liingsklage dergestalt ausgleichen, dass, wenn derjenige, mit des-sen Wissen es geschehen ist, den vollen Schadeusersatz geleistethat, er nicht die Hälfte des ganzen Ersatzes, sondern nur die desWerthes des Sclaven erhält; solchergestalt wird auch, wenn derAndere den Ersatz geleistet hat, demselben die Hälfte davonzu Theil. Dass derjenige, welcher einem Sclaven etwas zuthun befahl, von seinem Milgcnossen Entschädigung erhaltensollte, wäre unbillig, indem er den Schaden durch sein eigenesVergehen leidet. §. 1. Wenn Mehrere wegen desselben Scla-ven die IVoxalklage wider mich erheben wollen, oder Einerwegen, desselben Sclaven mehrere Klagen anstellt, nn dem dirder JViessbrauch zusteht, die Eigenheit aber mein ist, so liegtes in der Amtspflicht des Richters, dass, wenn ich denselbenan Schadens Statt ausgeliefert habe, ich dem Kläger auch denJViessbrauch verschalle; ich, als Eigenheitsherr, werde aberdurch den Prätor das erlangen, dass er dich nö'thigt, entwedernach der Wertschätzung des IViessbrnurhs zur Streitwürderungbeizutragen, oder denselben abzutreten, wenn dies annehmlichererscheinen sollte; will ich, als Eigenheitsherr, aber den Scla-ven nicht vertreten, so ist dir dessen Verteidigung zu verstat-ten, und wenn du, verurtheilt, denselben übergeben hast, sowirst du auch gegen mich geschützt.
18. POMPON. üb. XVIII. ad Sabin. — Derjenige, werden JViessbranrh an einem Sclaven hat, hat in Folge dessenauch die Diebstahlklage wider dessen Herrn, wie wenn eraiu Dritter wäre; wider ihn findet dieselbe aber nicht Statt,wiewohl jener ihm dient; daher wird, der verurlheillö Herr,
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