802 Pandect. l«. IX. Tit. 4. Du noxutibus actiombun.
genommen zu werden, so wird er durch die Ringe gehalten,welche wider diejenigen erlheilt wird, die einen Sclaven inder Gewalt haben, oder arglistiger Weise es dahin gebrachthaben , dass sie ihn nicht mehr besitzen, weil sie in Folgedessen noch für die Besitzer angesehen werden.
13. GAJ. lib. XIII. ad Ed. pt-ov. — Die Noxalklagefindet aber nicht blos wider den Besitzer im guten Glauben,sondern auch wider den im bösen Glauben Statt, denn eswürde widersinnig sein, dass die Besitzer im guten Glauben»ich auf die Klage einlassen, die Räuber aber dagegen sichersein sollten.
14. ULP. Hb. XVIII. ad Ed. — Wer von Vielen ansdem Vergehen desselben Sclaven in Anspruch genommen wird,oder zwar von Einem, aber wegen mehrerer Vergehen , derhat nicht nöthig, weil er die Auslieferung nicht nn Alle be-wirken kann , denen die Streitwürdemug anzubieten, welchener nicht ausliefern kann. Wie also nun , wenn er von Meh-reren in Anspruch genommen wird? Ist derjenige, welcherden Uebrigen zuvorkommt, insofern besser daran, dass die Aus-lieferung an ihn allein geschehen miiss, oder muss dieselbeAllen geleistet werden, oder muss [jener] Sicherheit bestellen,ihn gegen die Uebrigen vertreten zu wollen? Es ist richtiger,einzunehmen, dass derjenige welcher den Uebrigen zuvor-kommt, besser daran sei. Die Auslieferung wird daher nichtdemjenigen geleistet, wer zuerst Klage erhoben, sondern werzuerst ein [ obsiegendes | Erkenntniss erlangt hat; deshalbwird demjenigen, der nachher erst obgesiegt hat, die Klage derentschiedeneu Sache verweigert. §. 1. Auch wenn es einBedingtfreier gewesen, und die Bedingung vor der Ausliefe-rung eingetreten und die Freiheit zufolge Fideicommisses zu-Tor gewährt, oder durch die eintretende Bedingung eines Ver-mächtnisses das Eigenthum [ au dem Sclaven auf einen An-dern] übertragen worden ist, muss der [vorige Herr) durchdas billige Ermessen des Ricjiters freigesprochen werden. Eswird auch Gegenstand der richterlichen Amtspflicht sein, dem-jenigen , dem ausgeliefert worden ist, wegen einer in Folgeseiner, [des Ausliefernden], eigenen Handlung eintretenden Ent-Währung Sicherheit zu bestellen.
15. GAJ. lib. VI. ad Ed. prov. — Der Prätor mussdie Uebertragung der Klage wider den Bedingtfreien verfügen.Wenn aber zur Zeit der rechtlichen Entscheidung die bedingtertheilte Freiheit noch obschwebend ist, so, glauben Sabinnsund Cassius, werde der Erbe durch die Uebergabe des Scla-ven befreiet, weil er sein gesainmtes Recht abtritt; dies istrichtig.
16. JULIAN, lib. XXII. Big. — Wenn ein Erbe arg-
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