Pamdect. L. IX. Tit. 4. De noxalibus adlonibus. 801
or aber deswegen, dass seine Mitgenossen sich nicht zur Aus-lieferung verstanden haben, auf das Ganze vcrurtheilt worden,so kann er gegen dieselben die Gemeinguts - oder Erbtheilungs-klage erheben. So lange er sich auf die Noxalklage nochnicht eingelassen hat, kann er sich durch die Abtretung seinesAntheils sicher stellen, um nicht zur Einlassung auf dieselbegenöthigt zu sein, wiewohl man auf der .-indem Seite behaup-ten kann, dass wenn dein|icnigeii, der den Schaden erlittenhat,] ein Antheil abgetreten werde, er dadurch die Klage ver-liere; denn sobald er zum Tlieil Herr geworden ist, kann ernicht wider seinen Mitgenossen die Noxalklage erheben, —• ja••r dürfte wohl gar nicht einmal dio Gemeingutsthcilungsklagewegen einer solchen Uebellhat erheben dürfen, die vor [demAnfang! der Gemeinschaft begangen wordeu ist —; alleinwenn ihm dies nicht freistände, so würde er offenbar zu kurzkommen; darum ist es richtiger, anzunehmen, dass ihm dieGenieingutstheilungsklaffe zustehe. I
9. L'AUL. lib. \V\IX. ad Ed. — Wenn ein Mehrerengehöriges Gesinde oder ein Mehreren gehöriger Sclav, mit Vor-wissen eines der Herren gestohlen hat, so haltet derselbe imNamen aller, und befreiet, wenn er belangt worden ist, denandern mit, kann auch von seinen Mitgenossen keinen Krsatzverlangen; denn er hat wegen seiner eigenen That die Strafeverdient. Wenn aber derjenige, ohne dessen Vorwissen e«geschah, den doppelten Betrag hat erlegen müssen, so wird erVon seinem Mitgenossen den einfachen wiedererlangen.
10. 1dkm lib. XXIL ad Ell. — Man kann aber auch ausdem Grunde wider den Mitgenossen klagen, dnss er den gemein-schaftlichen Sclaven schlechter gemacht hat, ebensowohl wiewider jeden Andern, der eine gemeinschaftliche Sache schlech-ter gemacht hat. Sollte er übrigens nach der Auslieferung anSchadens Statt ausserdem nichts weiter mit uns gemeinschaft-lich haben, so kann die Gesellschaflsklnge , oder wenn wir inkeiner Gesellschaft gestunden, die auf das Geschehene erhobenWerden.
11. ULP. lib. VII. ad Ed. — Der Besitzer eines Scla-ven im guten Glauben haftet wegen desselben durch die Dieb-stahlsklage ; der Eigenthümer desselben aber nicht; allein durchdie Auslieferung an Schadens Statt macht er ihn nicht demKlager zu eigen. Wenn aber der Herr jenes Sclaven wegendesselben die Eigcnthiimsklage erheben sollte, so wird er durchdie Einrede der Arglist abgewehrt werden, oder | der Beklagte]Schadloshaltung durrh die richterliche Amtspflicht erhalten.
12. PAUL. lib. VI. ad Ed. —■ Wenn der Besitzer imguten Glauben den Sclaven, welchen er im guten Glauben be-sass, entlassen hat, um nicht mit der Noxulklage in Anspruch