800 Pandect. L. IX. Tit. 4. De noxalibus actioniöus.
Weil die Sache gchon im vorigen Verfahren zur Erörterunggebracht und beendigt worden ist. So lange aber das entereVerfahren noch im Gange ist, steht dem Kläger frei, wenn esihm leid werden sollte, den Herrn der Mitwissenschaft beschul-digt zu haben, zur JNoxalklage überzugehen. Auch wenn um-gekehrt wider den Herrn, der davon gevvusst hat, die Klageauf Auslieferung an Schäden» Statt geführt worden ist, darf[-nachher! wider denselben keine Klage , welche die Ausliefe-rung an Schadens Statt abschnitte, weiter ertheilt werden.Will er ihn aber noch während des Verfahrens selbst der Mit-wissenschaft beschuldigen, so steht ihm nichts im Wege.
5. ULI', lib. III. ad Ed. — Wenn ein Mehreren gehö-riger Sclav ohne Wissen eines Einzigen etwas verbrochen hat,go wird die J\oxalkIage wider jeden derselben ertheilt; wennaber mit Vorwissen Aller, so haftet ein jeder, während dieAuslieferung au .Schadens Statt wegfällt, wie wenn Mehrereetwas verbrochen haben, und es wird der Eine dadurch nichtirei , dass der Andere belangt worden ist. Wenn aber derEine davon weiss, und der Andere nicht, so kann der terstere,ohne Rücksicht auf die Auslieferung an Schäden« Statt, belangtwerden, der Letztere aber nur m i t Rücksicht auf Ausliefe-rung an Schadens Statt. §. 1. Der Unterschied dieser Klagenbesteht aber nicht blos darin , dass derjenige , welcher davonweiss, auf das Ganze [des angerichteten Schaden] haftet, son-dern auch darin, dass derjenige Herr, mit dessen Wissen es ge-schehen ist, [selbst dann | haltet, wenn er den Sclavcn verkauftoder freigelassen hat, oder dieser selbst gestorben ist. Wennder Herr aber selbst gestorben ist, so haftet sein Erbe nicht;
6. Idkm lib. XVIII. ad Eil. — do.-h haftet der Sclav,wenn er freigelassen worden ist, auch selbst.
■ 7. Idem lib. III. ad Ed. — Die JVoxalklage wird [widermich] nur dann ertheilt, wenn der Sclav sich bei mir beilu-det; wenn er aber bei mir ist, so hafte ich auch dann, wenner zu der Zeit, wo er die Uebelthat beging, nicht bei mirwar, und mein Erbe haftet so lange <\<'r .Scliadensstifter lebt.§. 1. Pomponius sagt, wenn der Käufer des Sclavcn mitder JVoxalklage in Anspruch, genommen worden ist, so könne.der Verkäufer, mit dessen Wissen [der Schaden angerichtet!worden ist, nicht weiter angegri/feii werden.
8. InKM lib. XXXVII. ad Ed. — Wenn ein Mehrerengehöriger Sclav einen Diebstahl begangen hat, so haftet jederseiner Herren durch die Noxalklage auf das Ganze; dies istRechtens. Der in Anspruch genommene kann aber der Streit-würdenmg nur dadurch entgehen, wenn er den Sclaven ganzan Schadens Statt ausliefert, und er wird nicht gehört wer-den, wenn er auch seinen Aulheil abzutreten bereit igt. Ist