Pjlmdkct. L. IX. Tit. 4. De noacalibiia aciionibus. 799
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klage •wider Jen Herrn des Sclnven wegen erhoben werdenkönne, so dass, wenn die A(|iiilie wider den Herrn erlheiltwird, sie zwar den Selaven nicht entschuldigt, aber den Herrnauch beschwert. Wir treten dein Julian bei; seine Ansichtist wohl begründet, und wird auch vom Mar cell bei Ju-lian gebilligt.
3. Idem Iib. III. ad f.d. — Bei allen Noxalklagen, woWisseitschaft des Herrn erfordert wird, ist diese so zu verste-hen, dass er [die That] nicht verhindert hat, wiewohl er (sie]verhindern konnte. Denn es ist ein Unterschied, dem Selavendie Veranlassung zum Verbrechen zu geben, und dasselbe ge-schehen lassen.
4. PAUL. Hb. III. ad Ed. — Wie ist die Wissenschaftdes Herrn in Betreff der Verbrechen der Selaven zu verstehen?Ist der Halb dazu [erforderlich,] oder [genügt es], wenn er esblos mit angesehen, wiewohl es nicht hat verhindern können ?Denn wie, wenn es [ein Sclav], der sich darauf beruft, dasser frei sei, mit Vorwissen des Herrn begeht? Oder der sei-nen Herrn verachtet? Oder wenn sich der Sclav jenseits ei-nes Flusses befindet, und zwar im Angesicht seines Herrn,aber wider dessen Willen, eine Uebellhat begeht? — Richti-ger versteht man Wissenschaft daher nur von dem, der [dieThat] verhindern kann; und so ist das Wort Wissenschaftim ganzen lidict zu verstehen. §. 1. Wenn ein fremder Sclavetwas mit meinem Wissen gethan hat, und ich denselben er-kauft habe, so wird die Noxalklage wider mich ertheilt wer-den, weil man nicht annehmen kann, dass er es mit Vorwis-Rcn seines Herrn gethan habe, da ich zu der Zeit nicht seinHerr war. §. 2. Wenn ntiu der Herr wegen seiner Wissen-schaft haften inuss, so fragt es sich, ob die Klage auch idesSelaven wegen zu ertheilen sei, und ob nicht der Prätor bloseine Strafe vom Herrn hat eintreiben wollen; wird also dieArglist des Selaven straflos ausgehen ? Dies wiire unbillig, eswird vielmehr der Herr auf beide Weise verbindlich; alleinwenn die eine Strafe je nach der Wahl des Klagers eingetrie-ben worden ist, so fallt die andere weg. §. 3. Wenn, ohne»Auslieferung an Schadens Statt zu verlangen 2S ), wider denHerrn als Mitwisser Klage erhoben worden ist, der nicht Mit-wisser war, so kann [der Kläger], wenn er nach geschehe-ner Freisprechung und geendigtom Verfahren von Neuem aufAuslieferung an Schadens Statt Klage erheben will, mit derEinrede der rechtlich entschiedenen Sache abgewehrt werden,
25) Drtracta no.xne deditfone , eigentlich: mit absichtlicherNichtberücksichtigung; dieser Ausdruck hat den Umständennach verschieden übersetzt werden müssen.