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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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798
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798 Pandect. L. IX. Tit. 4. De noxalibus uctionibits.

»teilt, der Streitwürderung durch Auslieferung 1 des Sclavenselbst, der Etwas begangen hat, zu entgelte».

2. ULP. üb. XVIIf. adlüL Hot ein Sclav mit Vor-wissen seines Herrn einen Mord begangen, so verpflichtet erseinen Herrn auf das Ganze, denn es wird dann angenommen,als habe der Herr den Mord selbst begangen; geschah es ohnesein Wissen, so lindet die Noxalklage Statt, denn er darf ausder Uebelthat des Sclaven nicht zu mehr verpflichtet werden,als ihn an Schadens Statt auszuliefern. §. 1, Durch diese KlageLaftet derjenige, welcher [dem Sclaven kein Hindernis» entge-gengesetzt hat, er mag Herr geblieben oder aufgehört haben,es zu sein; denn es ist hinreichend, dass er zu der Zeit Herrwar, wo er ihn nicht verhindert hat; ja, Ce Istig ist der An-sicht, dass sogar, wenn der Sclav ganz oder zum Thcil ver-iiussert oder freigelassen worden sei, die IVoxa demselben nichtfolge; denn der Sclav habe nicht» verbrochen, sobald er demJiefehle seines Herrn Folge geleistet hat. Und man kann diesallerdings sagen, sobald er es befohlen hat; wie will man aber,wenn er es nicht verhindert hat, die That des Sclaven ent-schuldigen? i Gel su s macht hier einen Unterschied zwischendem Aquilischen und dem Zwö'lftafelgesetz; nach dem altenGesetz lindet, wenn der Sclav mit Vorwissen seines Herrngestohlen oder eine andere Woxa begangen hat, die JXoxalklagodes Sclaven wegen Statt; seiner selbst wegen haftet der Herrnicht; zufolge des Aquilischen Gesetzes hingegen haftet derHerr seiner selbst, und nicht des Sclaven wegen. Den Grundbeider Gesetze gibt er [dabin | an, als habe das Zwölflafclge-setz bezweckt, dass die Sclaven in diesem Fall ihren Herrnkeinen Gehorsam leisten sollen, den des Aquilischen Gesetzesaber, als verzeihe es dein Sclaven, der seinem Herrn gehorchthat, indem er bestraft werden würde 2 s ) , wenn er es nichtthäle. Wenn es aber richtiger scheint, was Julian im 86.Buche schreibt, dass , wenn ein SclaV gestohlen oder [sonst|eine Uebelthat begangen hat, die letzteren Gesetze 2 *) sich hier-auf auch erstrecken, so kann man auch sagen, dass diejXoxal-

23) Perhurus; die Tntorpunction in unserem Text, das KommaJiinter periturus, ist weniger gut, als die «1er GöttingerC. J. Ausgabe, welche es vorstellt.

24; Ad posteriore* leges pertlucre; s. Brisson. h. v. T)ifiGlosse drückt sich ziemlich unverständlich folgendeiinaiisseiiaus: qualiter ad I. posteriorem perlinet? llesp. lex \ II.Tab. anliquior est, Aquilia posterior; in I- enim XI t. Tab.coitlinebatiir, ul dominus Hon Icnereliir, af le.r /ipiilia domi-num te.ncri noluit: le.r ergo antiijitu perlinet ad posteriorem,quill ilominus , i/ui jussit furtum fieri vel rapintim, tenebiliir.Seil et le.r . iquitm pertinet ml priorem, sc. ad leg. ~KH.Tab., qiiia potesl agi noxali etc.

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