796 Pandect. L. IX. Tit. 3. De his qui rffudcrlni v. dcjecerinl-
oder der Scheuer, oder irgend eines andern Gebäudes verstan-den werden. §. 10. Etwas hingestellt zu haben wird•■ch von demjenigen mit Keclit angenommen, der es zwarselbst nicht hingestellt, aber, dass es von einem Andern hin-gestellt worden , gelitten hat. Wenn es dalier ein Sclav hin-gestellt, der Herr aber es hat stehen lassen, so haftet derHerr nicht durch die Noxalklage, sondern wegen seiner eige-nen Handlang. §. II. Der Prätor sagt: dessen HerabfallSchaden anrichten kann; aus diesen Worten erhellt,dass der Prätor nicht für Alles, was hingestellt worden, son-dern blos für dasjenige, "was so hingestellt worden ist, dasses Schaden anrirlilen kann, Sorge trage, dass dies nicht ge-schehe; und es wird nicht so lange gewartet, bis der Schadegeschehen ist, sondern das Kdict kommt sogleich zur Anwen-dung, wenn nur die Möglichkeit des Schadens vorhanden ist.Bestraft wird aber derjenige, welcher Kl was hingestellt ge-habt hat, es möge dasselbe bereits Schaden gestiftet haben,oder nicht. §. 12. Wenn dasjenige, was hingestellt wordenwar, herabgefallen ist, und Schaden angerichtet hat, so lindetKlage wider denjenigen Statt, welcher es hingestellt hat,und nicht wider denjenigen, welcher [in dein Stockwerk |wohnt, weil wider denselben diese Klage nicht anwendbarist, indem nicht durchaus derjenige, welcher Etwas hingestellthat, so angesehen werden kann, als habe er es hingestelltgehabt, ausser wenn er Eigentliünier oder Bewohner desHauses gewesen ist-"). Es inuss aber auch, lehrt Servius,WM ein Maler in einem olfenen Laden ein Schildgemähleoder Bild ausgestellt gehabt, und dieses herausgefallen ist,
20) Diese schwierige und bestrittene Stelle habe ich ganz wört-lich wiedergegeben. Wer dieselbe (die verschiedenen Erläu-terung iversuche s. bei flliick X. p. -!().'?. $sq.) auch so, wiesie übersetzt ist, besonders, wenn man fortwährend /. 1.'. •■und /. , r ). 'j. 4. dieses Titels vor Augen hat, cum grana aaßsversteht, wird zwar in der .Sache selbst nichts Auffallendeslinden, indessen möge hier noch folgende luir/.e Erläuterungstehen. Die im obigen Fall Statt Bildende Klage (welche zuversieben sei s. bei (lliicls a.a.O.— adio de posito ncl SttS-pensn iililis — ) geht nur wider denjenigen Thäter, welcherzugleich Eigenlhiimer oder Bewohner des Hauses isl, vondem etwas Aufgehangenes oder Hingestelltes herabgefallenist, und nicht gegen den Eigenlhümer oder Bewohner, so-bald er nicht zugleich der Thäter ist. Dies ist, in die kürzegezogen , der Sinn obiger Stelle. Denn !X<'S;<'ii den Thäter,der nicht zugleich Eigeulhümer oder Bewohner des Hausesist, kann zwar auch Jvlage erhoben werden, aber eine andere,als die im obigen Fall geineinle, nämlich die actio er legeIquil. lUitis, und der Unterschied liegl darin, dass nichtdiese, sondern mir die obengenannte eine actio poena/is undjiopularis isl.