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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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795
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I'axdjxt. L.IX. Tit. 3. De fiis gut effuderint v. dejecerint. 795

serhalb, dass ein Gast oder ein Anderer Etwas ans dem Stock-werk herabgeworfen hat, durch die Klage aus dem Aqu.i.schenGesetz verurtheilt worden ist, de.n wird, »gt Laben, m.tRecht regen den Thäter eine Klage anf das Geschehene gege-ben ; dies ist richtig, H.-'te er an denselben verm.etb.et, sotfteht ihm ohnehin die Klage aus der Verm,ethu..g zu. §. o.Die Klage wegen des Herausgeworfenen und Herausgegossene«,ist immerwahrend, und geht auch auf den Erben über; gegenden Erben aber findet sie nicht Statt. Die Klaffe wegen Tod-tung eines Freien dauert nur ein Jahr, findet aber weder ge-gen den Erben Statt, noch geht s.e auf den Erben und ahn-liche Personen [als solche] über denn s.e .st e.ne *«*■«*Volksklage, wobei nur zu bemerken .st dass, wenn Mehre.«dieselbe verlangen, sie vorzugswe.se dem gegeben we de«müsse, der dabei betheiligt ist, oder m.t dem Verstorbenen mVerwandsehafts- oder Schwägerschaf.svermlt.nss steht. Istein Freier beschädigt worden, so ist für .... selbst d.e Klageimmerwährend; will sie ein Anderer anstellen, so dauert die-selbe für ihn nur ein Jahr ; den» den Erben steht s.e ,n Folgedes Erbrechtes nicht zu, weil der dem Korper e.nes Fre.enzugefügte Schaden nicht auf die Nachfolger vermöge Erbrechtsübergehen darf, indem derselbe gleichsam keu. zu Geld anzu-schlagender Schaden ist, denn Ldie Schätzung desselben] entspringt aus einem billigen Ermessen §. 6. Der Pr£r «glEs soll Niemand anf einem Regen- oder VVetter-dach über einen Ort, wo eine gewol.nl.che Str »egeht, oder Leute zu stehe» pflegen,' E was auf-stellen, dessen Herabf all Jen. andern Schaden zu-fügen kann. Wer dawider handelt gegen denwerde ich eine Klage auf d ** Gesc k ehe "° *" fHöhe von 10 Goldstücken ertheilen, oder, wennes ein Sclav ohne Wissen seines Herrn getl anhat, befehlen, denselben an Schaden« Sta au-..liefern. §. 7. Dieses Edict ist ein The.l des yorLengendenn es war folgerichtig, dass der Prator auch »J» F *Sorge trage, dass, was in diesen Theilen der Gebäude ge-fährlicher Weise hingesetzt worden, keinen Schaden verursache.§.8. Der Prätor sagt: das« Niemand auf einem Regen-oder Wetterdach; die Worte: dass Niemand bez.ehensich auf einen Jeden, auf Miethsleute, W.e auf d.e Eigenhu-«ner der Gebäude, sie möge» dar!» wohnen oder ...cht, soba dsie nur Etwas an dergleichen Stellen hingestellt habe... f. 9.Ue-ber diejenige Stelle, wo die gewöhnlicheStrasse geht, oder wo Leute zu stehen pflegen,Etwas hingestellt hat; das Wort »...gestellt im.»von irgend einem Orte der Wohnung, oder des Stockwerkes,