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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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792
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792 Pamdkct. L. IX. Tit. 3. De hls qui effuderint v. dejeeerint.

Dritter Titel.

De his qui effuderint vel dejeeerint.

{Von denen, die \Etwas aus dem Hause auf die Strasse} ge-gossen oder geworfen haben.)

i. TJI.P. IIb. XXIII. ad Ed. — Der Prätor spricht vondenen, die [Etwas aus dem Hause auf die Strasse] gegossenoder geworfen haben, folgendermaassen : Wider denjeili-gen, welcher in dein Hause wohnt, aus welchemauf einen Ort, wo eine gewöhnliche Strasse ent-lang gellt, oder wo Leute zu stehen pflegen, Et-was geworfen oder gegossen -worden ist, werdeich eine Klage auf den doppelten Betrag des da-durch angerichteten und entstandenen Schadensertheile 11. Ist durch eine daher en t st andene Ver-letzung ein freier Mensch umgekommen, sowerde ich Klage auf 50 Goldstücke ertheilen;Wenn er aber a in Leben geblieben und [mir] be-schädigt worden ist, so ertheile ich Klage auf solioch, als dem Richter dieser halb billig scheinenwird, den Beklagten zu verurth eilen. Hat ei»Sclav es ohne Wissen seines Herrn gethan, soWerde ich bei [ E r t h e i 1 u n g] der Klage hinzusetzen:oder an Schadens Statt auszuliefern. §. I. Dass derPrätor dies so zum grösslen [allgemeinen] Nutzen verfügt habe,wird Niemand in Abrede slellen ; denn es ist zum allgemeinenBesten, dass man oluie Furcht und Gefahr über die Strassengehen kann. §. 2. Es ist auch einerlei, ob der Ort ein ö/lenf-licher, oder ein Privafort ist, sobald über denselben nur diegewöhnliche Strasse führt, weil für die Vorübergehenden ge-sorgt wird, und man nicht [blos] für die öffentlichen Weg"beflissen ist; denn diejenigen Stellen, über welche die ge-wöhnliche Strasse zu führen pllegt, müssen stets dieselbeSicherheit darbieten. Wenn übrigens das Volk eine Zeillangauf einer Strasse nicht hin- und wiedergegangen, und dannEtwas |aus einem Hause| geworfen oder gegossen worden ist,so lange keine Passage Statt fand, nachher aber der Durchgangdurch jene Strasse wieder anfangt, so findet keine Verpflich-tung aus üiesem Edict Statt. §. t. Dasjenige, was, währendes aufgehangen wird, herunterfällt, wird als herabgeworfe"angesehen , aber auch was bereits aufgehangen ist und herab-fällt, wird für herabgeworl'en angenommen. Deshalb bildetauch das Edict Anwendung, wenn Etwas, das aufgehangen