Pasdect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam. 79i
Wenn der Gläubiger das ihm versprochene Thier vor der [zudessen Uebergabe] bestimmten Zeit verwundet hat. Dasselbeist der Fall, wenn er es gelödtet hat. Wenn aber derjenige,Welcher es sich sfipulirt hat, dasselbe nach der bestimmtenZeit getö'dtet hat, so wird der Versprecher zwar von seinerVerbindlichkeit frei, ullein ans dem Aquilischen Gesetz kanner in diesem Fall nicht Klage erheben; denn der Gläubigerhat in diesem Fall sich vielmehr selbst, uls einein Andern ge-schadet.
55. — 5G. — PAUL. lib. XXTI. Quaest. ■— Ich habedem Titius den Sclaven Stichus, oder den Pamphilus ver-sprochen ; während Stichiis 10,000 Sestertion, Pamphilus20,000 werth war; der Stipulirende erschlug den Stichus vorder Verfallzeit; nun ward Frage über die | Zulässig keit der]Aipiilischen Klage erhoben. Ich habe geantwortet: da er,der Lage der Sache nach, den an Werth geringem Sclavengelödtet habe, so stehe der Gläubiger in dieser Beziehungeinem Dritten |,IVichlbetheiligteii,j ganz gleich. Wie wird also""ii die Werthschät/.ung angelegt werden, auf die zehntausend,Welche der getö'dtete werth war, oder den Betrag des andern,Welchen ich nun zu geben genöthigt, d. h.-um wie viel ichdabei betheiligt bin ? und wie wenn Pamphilus auch vor derVerfallzeit stirbt ? — Hier wird der Werth des Stichus ab-gezogen , weil der Versprecher von seiner Verbindlichkeit be-freiet wird, und es genügt, dass jener zu der Zeit, als ererschlagen ward, einen grossem Werth gehabt habe, oderWenigstens binnen Jahresfrist. Aus demselben Grunde wirdauch, wenn [Stichus] binnen eines Jahres nach dem Tode desPamphilus getödtet wird, angenommen, dass derselbe vongrösserem Werthe gewesen sei.
5G. — 57. — Idem lib. II. Sententiar. — Eine Frau,Welche der Sache eines Mannes Schaden zugefügt hat, kannauch nach dem Inhalt des Aquilischeu Gesetzes belangtWerden.
57. — 58. — JAV0LE1V. lib. VI. er Poster. Laieon. —Ich habe dir ein Pferd geliehen ; während du auf diesem rei-fest, und Mehrere zugleich mitreiten, stürzt einer von diesenauf jenes Pferd los, wirft dich herunter, und es werden da-durch dein Pferde die Beine zerbrochen; hier, sagt Labeo,findet gegen dich keine Klage Statt; ist es aberdurch Schuld des |andern| Reiters geschehen, so kann, nachmeiner Ansicht, allerdings gegen diesen, nicht aber widerden Figenthüiner des Pferdes [,worauf der Andere ritt,] Klageerhoben werden.