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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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793
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Pandect. L. IX. Tit. 3. De kk g><> effuderint v. dejeeerint. 793

worden, ausgegossen worden ist '•), selbst wenn es Niemandausgössen hat. §. 4. Diese Klage auf das Geschehene kommtgegen denjenigen zur Anwendung, welcher in dem Hause wohnt,Wahrend Kl was herausgeworfen oder gegossen worden ist, ...chtgegen den Eigenthüiner des Gebäudes ; denn die Schuld ist aufSeiten jenes. Es geschieht auch der Schuld oder des Leugne.»keiner Erwähnung |in dem Ediclj, so dass die lUafe Lnur indies,., Fällen| auf das Doppelte gehe, wiewohl d.e Klage we-gen widerrechtlichen Schadens beides berücksichtigt. §. j. Istein freier Mensch umgekommen, so findet keine Schadens-echätznng auf das Doppelte Statt, weil an e.nem Freien keineSchätzung des Körpers geschehen kann, sondern es findet V er-urtheilung zu 50 Goldstücken Statt. §. 6. Die Worte : wen»er am Leben geblieben und [nur] beschädigt wor-den ist, beziehen sich nicht auf den der Sache eines Freienzugefügten Schaden, z.B. wenn ihm Kleider oder etwa» An-dere« zerrissen oder verdorben worden ist, sondern auf da»,was seinen Körper selbst verletzt. §. 7. Wenn ein Famihen-aehn ein Stockwerk gemiethet hat, und aus demselben Etwasherausgeworfen oder gegossen worden ist, so findetin Bezie-hung auf das Sondergut wider den Vater keine Klage Statt,Weil ihr keine Coulractsverbindlichkeit zum Grunde hegt; dieKla^e geht vielmehr gegen den Sohn selbst. §. 8. Ist der Be-wohner ein Sclav, so fragt es sich, ob die Noxalklage zu er-theilen sei, weil die Verbindlichkeit nicht aus der Gescbalts-führun«-, oder die wegen des Sonderguts, weil kerne solcheaus einem Verbrechen desselben vorhanden ist? Denn voneiner Nova des Sclave« kann nicht füglich die Rede sein,wenn er keinen Schaden gestiftet hat. Nach meinem Daiur-halten darf aber der Sclav nicht ungestraft davonkommen, son-dern er inuss von. Kichter Amtswegen mit einer ausserordent-lichen Ahndung belegt werden. §. !>. Wohnen kann Jemandin seinen, eignen, einem gemieteten oder ihm umsonst dazuübe,Wnen Hause. Bin <*•»« Mtet aber ».cht, we, er ,..ch■kselbs. wohnt, sondern nur auf ein.ge Ze.t *.****» «**derje„i"e, welcher ib.. als Gast eingenommen hat, hattet da-für. Zwischen den, Kevvoh.....• und dem Gast ist aber ein

ebenso grosser linlerschicd , wie *wi*n,B *», der ^em*»festen Wohnsitz wo hat, und e.nen, Ke.senden. §. 0. W ennMehrere i.i demselben Stockwerk wohnen, woraus Etwas ge-worfen worden ist, so findet diese Klage gegen jeden Statt;

18) Etwa durch einen Winrfslnss; mmi muss hier nämlich einenFall I «lenken, wo eine llüssigkeil in einem GelaSS aut dir.«trasse hinausgeha.igcn worden ist.