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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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790
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Paüdkct. L.IX. Tit. 2. Ad legetn Aqmliam.

laufen lässt, kann ebensowohl einen widerrechtlichen Schade»stiften, als derjenige, weicher eine Waffe oder etwas Anderesaus der Hand geschleudert hat. — Wenn hingegen die Manl-thiere scheu geworden sind, und sich vom Wagen losgerissenhaben, und die Fuhrleute dann, aus Furcht, gequetscht zwwerden, [ebenfalls haben zurückspringen und den Wagen imStich lassen müssen], so findet keine Klage wider die Fuhr-leute Statt, sondern wider den Eigeuthümer der Maulthiore.Wenn ober weder die Maulthiere, noch die Leute die Ur-sache gewesen sind, sondern die erstem die Last nicht habenhalten können, oder während der Anstrengung dazu niederge-stürzt sind, und dadurch der Wagen zurückgerollt ist, »iöaber, sobald er zurückgerollt, die Last nicht mehr haben hal-ten können, so findet weder wider den Eigeuthümer derMaulthiere, noch wider die Fuhrleute eine Klage Statt. Dasübrigens ist ausser Zweifel, dass, die Sache mag nun sein?wie sie will, wider den Eigeuthümer der hintern Maulthierenicht geklagt werden kann, weil diese nicht freiwillig, son-dern gedrängt zurückgewichen sind. §. 3. Es hatte JemandZugochsen unter der Bedingung verkauft, dass er sie [deinKäufer] erst zur Probe geben sollte, und sie demselben daraufgegeben ; ein Sclav des Käufers ward beim Probiren von demeinen Ochsen mit dem Ilorn gestossen; es ward nun dieFrage erhoben, ob der Verkäufer dein Käufer Schadensersat»leisten müsse ? Ich habe geantwortet: wenn der Käuferdie Ochsen bereits gekauft habe, so brauche er den Schadennicht zu ersetzen; habe er sie aber noch nicht gekauft, sobrauche er, wenn es durch Verschuldung des Sclaven gekom-men, dass er gestossen worden sei, keinen Ersatz zu leisten,wohl aber, wenn durch Tücke des Ochsen. §. 4. WährendMehrere mit dem Ball spielten, stiess einer, als er den Ballzu fangen suchte, einen kleinen Sclaven um, dieser fiel, undzerbrach ein Bein; es entstand nun die Frage, ob der Eigcn-thümer des Sclaven wider den, durch dessen Anstoss er ge-fallen war, Klage aus dem Aquilischen Gesetz erheben könne?Ich habe geantwortet, er könne nicht klagen, indem das Er-eignis* mehr durch einen Zufall, als durch Verschuldung her-beigeführt worden sei.

53. — 54. — NKRATIUS lib. I. Membran. — Dn hastfremde Ochsen auf einen engen Kaum zusammengetrieben»und dadurch bewirkt, dass sie heruntergestürzt sind ; hier lii'"det wider dich nach Art der Aquilischen eine Klage auf dasGeschehene Statt.

54. — 55. — PAPIN. lib. XXXVII. Quaest. — DieKlage aus dem Aquilisclien Gesetz steht dem Schuldner zu»