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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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789
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Pandkct. L. IX. Tit. 2. Ad tcgum Aqu'dinm. 789

52. — 53. — ALFEN. Iib. II. Z)/>. — Wenn ein Sclavan Wunden gestorben, und dies weder durch Unwissenheitdes Arztes, noch durch Nachlässigkeit des Eigenthümers her-beigeführt worden ist, so kann mit vollem Hechte wegen wi-derrechtlicher Tödtiing geklagt werden. §. 1. Ein Scheuk-Wirth hatte an einen Fusssteig bei Wacht auf einen Stein eineLaterne gesetzt; ein Vorübergehender nahm sie an sich ; derSchenkwirth holte ihn ein, forderle die Laterne zurück, undhielt ihn, als er davonlaufen wollte, fest; dieser fing an, denSchenkwirth mit einer Peitsche, die er in Händen halle,Worin ein Dolch steckte, zu schlagen, damit dieser ihn los-liesse; hieraus entstand eine Prügelei, worin der Wirth dem,der die Laterne weggenommen hatte, ein Auge ausschlug.Derselbe fragte nun an, ob angenommen werden könne, dasse i" einen widerrechtlichen Schaden zugefügt habe, da er dochzuerst mit der Peitsche geschlagen worden sei ? Ich habegeantwortet, dass wenn er das Auge nicht absichtlich ausge-schlagen hätte, nicht anzunehmen sei, dass er einen wider-rechtlichen Schaden gestiftet habe, denn die Verschuldung seia "f dessen Seite, der zuerst mit der Peitsche geschlagen habe ;Wäre er liing-egen von jenem nicht zuerst geschlagen worden,sondern mit ihm, während er ihm die Laterne entreissen wol-len, in ein Handgemenge gerathen, so werde Verschuldungdes Schenkwirlhes angenommen. §. 2. Es zogen Maiilfhiere*Wei bcladene Lastwagen den Capitolinischen Hügel hinauf;die Fuhrleute des vordem unterstützten den rückwärts gehen-den Wagen in den Kadern, um den Maulthieren die Last zn«•■leichtern ; unterdessen fing aber der vordere Wagen an, zu-rückzurollen, und da die sich zwischen beiden Wagen befin-denden Fuhrleute aus dem Zwischenräume herausgetreten wa-ren , so rollte der hintere Wagen, von dem vordem g-eschoben,I ebenfalls] zurück und räderte Jemandes Sclavenknaben; der'"''ffoiithümer des Knaben fragte nun um Math, gegen wen er*y«ge zu erheben habe ? — Ich habe geantwortet: es hänge"'er die rechtliche Heurtheilung von den Umständen ab , dennwenn die Fuhrleute, welche den vordem Wagen unterstützten,°bne Veranlassung dazu weggegangen wären, und es dahergekommen sei, dass die Maulthiere den Wagen nicht hättenhalten können, sondern von der Last selbst zurückgezogenWorden wären, so finde gegen den Eigenthüiner der Maul-thiere keine Klage Statt; wider die Leute aber, welche den2 "rückgehenden Wagen unterstützt hätten, könne aus demAquilischen Gesetz Klage erhoben werden ; denn auch derje-n '8'e stifte einen Schaden, der mit seinem AVillen dasjenige,vva.s er halten soll, fahren lässt, so dass es Jemanden ver-'- (z t, denn wer z. I». einen Esel, den er [am Zügel] führt,

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