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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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788
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788 Pandbct. L.IX. Tit. 2. Ad legem Aqwliam.

crem Acpiilischen Gesetz haftend angesehen, wer eine solcheVerwundung beigebracht hat, dass [der Verwundete] gleichstirbt, sondern auch, wer eine solche Wunde geschlagen hat,Woraus mit Gewissheit 7-11 ersehen ist, dass der Tod erfolgenwerde. Wenn daher Jemand einem Sclaven eine tödtlicheWunde versetzt, und denselben einige Zeit darnach ein An-derer so geschlagen hat, dass sein Tod früher, als es nachder ersten Wunde geschehen sein würde, erfolgt ist*, so haf-ten beide nach dem Aquilischen Gesetz. §. 1. Dies ist auchder Ansicht der Alten entsprechend, welche, wenn derselbeSclav von Mehreren so verwundet worden ist, dass sich nichtermitteln lässt, durch wessen Schlag er eigentlich das Lebenverloren hat, Alle als nach dem Acpiilischen Gesetz haftenderachteten. §. 2. Die Schätzung des Erschlagenen ist abernicht für beide Personen dieselbe; denn wer zuerst verwundethat, inuss soviel erstatten, als der höchste Werth des Sclavenim nächstverflossenen Jahre, d. h. mit Zuriickrechnung von365 Tagen vom Tage der geschehenen Verwundung an, be-tragen hatte; der letztere aber den höchsten Preis, um wel-chen der Sclav in dem nachstverflossenen Jahre von seinemSterbetage an hätte verkauft werden können, worin auch derWerth einer [etwanigenl Erbschaft begriffen wird. Wege»der also geschehenen Tödtung eines Sclaven wird der ei» ef derThäter] eine grössere, der andere eine geringere Schätzungerlegen müssen; dies kann auch nicht befremden, denn vo»jedem wird angenommen, dass er aus einem verschiedenenGrunde und zu einer verschiedenen Zeit den Sclaven getödte»habe. Wer diese unsere Behauptung widersinnig Buden sollfe.der möge bedenken, dass es noch viel widersinniger sei, da» 8keiner von beiden aus dem Acpiilischen (jesetz haften solleioder nur einer, da doch ebensowenig Missethaten ankert*' 8 **bleiben dürfen, als sich nicht leicht ermitteln lässt', welch ervon beiden durch das Gesetz [allein] hafte. Dass vielmehr ""bürgerlichen Rechte Vieles gegen die llechtsstrenge • 7 ) " eSallgemeinen Nutzens wegen angenommen worden sei, kau»mit unzähligen Füllen belegt werden; mir soll es übrigen»genügen, ein Beispiel angeführt zu haben: wenn Mehrereeinen fremden Balkon, um ihn zu stehlen, fortgeschleppt W"ben, den ein Einzelner nicht tragen konnte, so nimmt infl'*an, dass sie alle durch die Diebstahlsklage haften, wiewobman hier spitzfindiger Weise sagen könnte, dass gar kei»> ervon ihnen hafte, weil ü» der That keiner denselben weg(J e "schleppt habe.

17) Ratio disputandi; s. d. Glosse, auch Calvini J.ex.J"'rid. h. v.