Pandkct. L. IX. Tit. 2. Ad legein Aquiliom. 787
(t«igt, so haftet er «liirch beide Klagen li ), weil jede dersel-ben * s ) auf einer hesondern Tlialsacbe beruhet.
40. — 50. — ULP. lib. IX. Disput, — Wer durchRäuchern fremde Bienen verjagt, oder auch getödtet hat, derhat mehr die Ursache des Todes herbeigeführt, als dass mausagen könnte, er habe sie getö'dtet; er haftet daher durch dieKlage auf das Geschehene. §. 1. Wenn es heisst, dass dieAquilie gegen einen widerrechtlich gestifteten Schaden gerich-tet sei, so ist dies so zu verstehen, dass ein Schaden durcheine widerrechtliche Handlung geschehen sei, der an unddurch sich selbst eine Widerrechtlichkeit ist, er wäre denndurch eine dringende Notwendigkeit herbeigeführt worden,■wie Ceis us in Betreif dessen bemerkt, der, um einer Feuers-brunst Einhalt zu thun, ein ]\achbargebäude niedergerissen hat;hier, sagt er, falle die Klage aus dem Aquilischen GesetzWeg, denn er hat, aus gerechter Besorgniss, dass das Feuerauch bis an sein Gebäude gelangen möge, das Nachbargebäudeeingerissen, und darum, glaubt er, finde die Aquilische Klage,es möge nun das Feuer wirklich sich so weit erstreckt haben,oder vorher gelöscht worden sein, nicht Statt.
50. — 51. — Idem lib. VI. Opin. — Wer ein fremdesHaus wider den Willen des Eigenthümers eingerissen, und«uf dessen Stelle ein Bad angelegt hat, der unterliegt, ausser-dem, dass die natürliche Rechtsregel, wonach das Aufgebaute«lein Eigenthümer des Bodens zugehört, [wider ihn zur An-wendung kommt], auch der Klage wegen [widerrechtlichen]Schadens.
51. — 52. — JULIAN, lib. LXXXVI. Big. — EinSclav war dergestalt verwundet worden, dass die GewissheitVorhanden war, er werde daran sterben; ehe er starb, warde f zum Erben eingesetzt, und nachher verwundete ihn noch-"»als ein Anderer, worauf er endete; kann hier, frage ich,Wider beide wegen der Tödtung des Sclaven aus dem Aqui-"schen Gesetz Klage erhoben werden ? — Antwort: gelpdtetZl » haben, kann man zwar im Allgemeinen nur von dem sa-gen , der die Ursache des Todes auf irgend eine Weise her-beigeführt hat, allein dem Aquilischen Gesetz zufolge wirdUur derjenige als haftend angesehen, wer mit Gewalt und un-«uttelbar die Todesursache herbeigeführt hat, mit Anwendung«er Erklärung des Ausdrucks von Morien (caedere) und ÄlordPaedes). Wiederum aber wird nicht blos derjenige als nach
I 5 ) Nämlich durch die Aquilische und die auf das €e>
seh ehene.*6) ilac res, nach der Glosse.Vorp. jur. civ. I. 51