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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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786
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786 Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.

44. — 45. — ULP. lib. XLII. ad Sabin. — Das Aqui-liiclie Gesetz begreift auch die geringste Verschuldung. §. 1.Sobald ein Splav mit Wissen seines Herrn [einen fremdenSclaven] verwundet oder gelödtet hat, so haftet der Herr ohneZweifel durch die Aquilie;

45._4ß._ VXUL. lib. X. ad Sabin. — Wissenschaftheisst liier das Geschehenlassen, so dass derjenige haftet, weretwas verhindern konnte und es nicht gethan hat. §. 1. DieKlage aus dein Aquilischen Gesetz kann auch erst, wenn derverwundete Sclav wiederhergestellt worden ist, erhoben wer-den. §. 2. Wer meinen Sclaven, in dem Glauben, er sei einFreier, getödtet hat, der haftet nach dem Aquilischen Gesetz.§. 3. Wenn zwei [Sclaven] über brennendes Stroh springen,zusammenstossen , und beide niederfallen , und einer ver-brennt, so kann aus diesem Grunde keine Klage erhoben wer-den, sobald nicht zu ermitteln ist, welcher den Andern nieder*gestossen hat. §. 4. Wer Schaden durch Verschuldung ange-richtet hat, weil er sich auf keine andere Weise retten konnte,ist ausser Verantwortung; denn Gewalt mit Gewalt abzuweh-ren , erlauben alle Gesetze und alle Rechte. Habe ich aber,um mich zu vertheidigen, einen Stein nach meinem Gegnergeworfen, und nicht ihn, sondern einen Vorübergehenden ge-troll'en, so hafte ich nach dem Aquilischen Gesetz; denn nurgegen den, der Gewalttätigkeiten anfängt, darf wieder Gewaltausgeübt werden , und auch dies nur , wenn es zum Schutz,und nicht der Rache wegen geschehen ist. §. 5. Wer einenoch in gutem Zustande befindliche Wand eingenommen hat,haftet deren Eigenlhünier wegen widerrechtlichen Schadens.

46. — 47. - ULP. lib. L. ad Sabin. — Wenn wegender Verwundung eines Sclaven aus dem Aquilischen GesetzKlage erhoben worden ist, so kann nachher, wenn er an der-selben Wunde gestorben ist, nichts desto weniger auch [wegender Tödtung] geklagt werden.

. 47. — 48.nber in dem erstem Verfahren bereits eine Werlhschälzungrerfolgt ist, und der Herr des Sclaven nachher wegen dessenTödtung Klage erhoben hat, so steht ihm die Einrede der Arg-list entgegen , dergestalt, dass er aus beiden Verfahren nichtmehr erlangt, als er erlangt haben würde , wenn er gleichvon Anfang an wegen der Tödtung des Sclaven Klage erho-ben hätte.

JULIAN, lib. LXXXVI. Big. — Wenn

48. — 49. — PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. — Wenn einSclav vor dem Erbantritt einer Erbschaftssache Schaden zuge-fügt hat, und, frei geworden, die Sache [von neuem] beschä-

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