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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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785
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Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem AquiUam. 785

Sorben oder in Gegenwart Mehrerer gelesen hat, gegen denwird passender auf das Geschehene ' 3 ) und wegen Injurien Klage«rhoben, wenn er die Geheimnisse des letzten Willens, in derAbsicht [, Jemanden] zu beschimpfen, bekannt gemacht hat.§■ 1. Zuweilen, bemerkt Pomponius scharfsinnig, tritt der«all ein, dass Jemand wegen Verderbimg eines Testamentsnicht [mit der Klage] wegen Diebstahls, sondern nur wegen■Widerrechtlichen Schadens haftet, nämlich wenn er es nicht"> der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, sondern nur umSchaden zu stiften verdorben hat; hier haftet er nicht wegenDiebstahls , denn der Diebstahl erfordert neben der Thalsacheauch die Absicht des Diebes dazu.

42. _ 43. — JULIAN, lib. XL VIII. Dig. - Wer einniedergelegtes Testament oder irgend eine Urkunde so ver-dirbt, dass man sie nicht mehr lesen kann, der kann mit derNiederlegungsklage und der auf Vorzeigung 14 ) belangt wer-den, weil er eine verdorbene Sache wieder herausgegeben odervorgezeigt hat. Aus demselben Grunde findet auch die Aqui-•ische Klage Statt, denn auch derjenige verdirbt eine Urkunde,Wer die Schrift zerstört.

43. — 44. — POMPON. lib. XIX. ad Sabin. — AuchWegen desjenigen Schadens, der vor dem deinerseits geschehe-nen Erbschaftsantritt an Erbschaftssachen verübt worden ist,steht dir die Aquilische Klage zu, weil es nach dem Tode dei-nes Erblassers geschehen ist; denn das Aquilische Gesetz ver-steht unter Eigenthiimer nicht durchaus denjenigen, der es«amals war, als der Schade angerichtet ward; denn auf dieseWeise könnte ja die Klage nicht einmal vom Erblasser aufden Erben übergehen, und du könntest dann wegen des-Sei > j was, während du dich in feindlicher Gewalt befan-dest, vorgefallen ist, zurückgekehrt, vermöge des Heimkehr-r echts keine Klage erheben, und überhaupt würde ohuegrosse Beeinträchtigung der nach [dem Tode ihres Vaters] ge-borenen Kinder, welche ihre Väter beerben, dies nicht andersbestimmt werden können. Dasselbe verstehen wir auch vonWahrend dieser Zeit heimlich abgehauenen Bäumen. AuchStaube ich, dass man dasselbe von der Klage Was mit Ge-walt oder heimlich behaupten könne, sobald es nur Je-mand, dem es zuvor verboten worden, gethan hat, oder es klar,s *) dass er sich hätte denken müssen, dass es diejenigen,denen die Erbschaft zukommt, wenn sie es wüssten, verbie-ten würden.

13) In factum. Bekannt ist Noodts Conjectur hier fürt! zulesen (Oper. omn. T. I. p. 141. ad Leg. Aqu.) , die vielesfür sich hat, besonders wenn man den folgenden §. liest.

14) S. Imiu. II. 1. Note 21) suh 2).