784 Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliavi.
Muri us schreibt: eine trächtige Stute, welche auffremdem Boden weidete, verwarf, während siefortgejagt ward; es wurde Frage erhoben, ob derE i g e n t h ü in e r derselben wider den, der sie fort-gejagt hatte, aus de in Aquilischeil Gesetz Klageerheben könne, weil er der Stute durch das Ver-werfen geschadet hatte? — Mau erklärte sich da-hin, dass wenn er sie gestossen, oder absichtlichübermässig gejagt hätte, Klage erhoben werdenkönne. §. 1. — 40. — Pomponins: wenn schonJemand fremdes Vieh auf seinem Grund und Ho-den betrifft, so darf er es doch nur auf die Weiseforttreiben, wie wenn er sein eigenes betroffenhätte, weil, wenn er dadurch Schaden gelittenhat, er seine besondern Klagen hat. Wer daher frem-des Vieh auf seinem Acker betroffen hat, darf es nicht ein-sperren , noch auf andere Weise, wie gesagt, forttreiben, alssein eigenes, sondern er inuss es entweder, ohne ihm zuschaden, fortjagen, oder den Eig'enthiimer auffordern, es abzu-holen.
40. — 41. - PAUL. lib. III. ad Ed. — MitderA<.ui-lischen Klage wird man, wenn man behauptet, dass eine Hand-schrift vernichtet worden sei, welcher zufolge man eine SummeGeldes unter einer Bedingung zu fordern hatte, und vorläufigdies auch mit | solchen | Zeugen erweisen kann, welche zu derZeit, wo die Bedingung eintritt, als Zeugen nicht gebrauchtwerden können, selbst dann obsiegen, wenn man bei dem.(lichter durch eine summarische Auseinandersetzung der Sachenur Verdacht erregt hat. Die Einforderung dessen, wozu derlleklagte verurtheilt worden ist, findet aber erst nach deinEintritt der Bedingung für die schuldige Summe Statt; trittsie nicht ein, so wird die Verurtheiliing wirkungslos.
41. — 42. — ULP. üb. XLI. ad Sabin. — Es fragtsich, ob auch gegen den, der ein Testament verdorben hat, dieKlage wegen widerrechtlichen Schadens begründet sei. Mar-ceil im fünften Buche seiner Digesten erklärt sich für dieverneinende Meinung; denn aufweiche Weise, sagt er, sollhier eine Schätzung geschehen? Ich habe zu demselben dieBemerkung hinzugefügt, dass dies zwar in Ansehung des Testa-tors richtig sei, weil dasjenige, um wie viel er betheiligt ist,nicht geschätzt werden kann; allein in Ansehung des Erbelloder des Vermächtnissinhabers ist ein Unterschied, denn fürdiese vertritt «las Testament beinahe die Stelle einer Hand-schrift. Ebendaselbst schreibt Marc eil, dass wegen Verder-bens einer Handschrift die Klage des Aquilischen Gesetzes Stattfinde. Wer aber ein bei ihm niedergelegtes Testament ver-