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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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783
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Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam. 783

Vermächtnis« aus; liier kann nun Titius klagen , -wie wennil'm [der Sclnv] allein vermacht worden wäre,

35. ULI*, üb. XVIII. ad Ed. — weil angenommen wird,als sei ihm das [alleinige] Eigenlhum rückwärts gerechnet zu-gewachsen ;

3G. MARCELL. lib. XXI. Jiig. — denn ebensowohl■Wie, wenn der Vermächtnissinhaber das Vermächtnis» aus-schlägt, die Klage an den Erben übergeht, als wäre [der Sclavjgar nicht vermacht gewesen, steht auch dem [Mitvermächtniss-inhaber allein| die Klage zu, wie wenn jener ihm allein ver-macht worden wäre. §. 1. Wenn ein Herr seinen Sclaven,den Titius lüdtlich verwundet hatte, für frei erklärt, und ihn2 um Erben eingesetzt hat, und nachher Mävius dessen Erbegeworden ist, so steht dem Mävius die Aquilische Klage wi-der den Tilius nicht zu; dies nach der Meinung des Sabin us,Welcher sich darauf bezog, dass auf den Erben keine Klageübergehen könne, welche dem Erblasser nicht zuständig gewe-sen sein konnte. Denn es würde in der That widersinnigsein , dass der Erbe einen Preis gleichsam für* die Tödtungseines Erblassers erhalten solle. Hat ihn hingegen der Herrals Erben zur Hälfte mit Ertheilung der Freiheit eingesetzt, sokann der Miterbe nach seinem Tode aus dein Aquilischen Ge-setz Klage erheben.

37. JAVOLEN. lib. XIV- er Cnssio. — Wenn ein Freiera "f Geheiss eines Andern eine thätliohe Widerrechtlichkeit ver-übt hat, so findet die Klage aus dem Aquilischen Gesetz widerden, welcher es geheissen hat, Statt, vorausgesetzt, dass er einuefehlsrecht gehabt hat; hat er dieses nicht gehabt, so ist ledig-lich der Thäter zu verklagen. §. 1. Wenn ein vierfiissigesIhier, dessen wegen wider seinen Eigenthümer die Klage be-gründet war, weil es einen Schaden angerichtet hatte, voneinem Andern gctödtet worden ist, und wider diesen die Aqui-lische Klage angestellt wird, so innss die Wertbscbätzungnicht auf den körperlichen Werth des Thieres, sondern daraufgerichtet werden , was den Gegenstand der Klage wegen desv °n dem Thicre angerichteten Schadens bildete, und der Tö'dter i'« dem Verfahren über die Aquilische Klage dazu verurtheiltWerden, um wieviel der Kläger dabei betheiligt war, sichdurch Auslieferung [des Thieres] an Schadens Statt aus derSache zu ziehen, anstatt den Streitgegenstand zu ersetzen.

38. In em lib. IX. Epistol. — Wenn während der Zeit,wo dir mein Sclav, den du im guten Glauben gekauft hast,diente, derselbe von einem dir gehörigen Sclaven verwundetworden ist, so kann ich jeden Falls mit vollem Recht dieAquilische Klage wider dich erheben.

39. POMPON. lib. XVII. adQuint.Muc. — Quintus

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