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782 Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.
beobachten ])flegt, nämlich das« die Verfolgung der Strafe nichtgegen jeden Einzelnen eingeleitet wird, sondern die Gewäh-rung dessen genügt, was, wenn ein Freier allein den Dieb-stahl begangen hätte, zu gewähren sein würde, auch bei derKlage wegen widerrechtlichen Schadens zu befolgen sei? Manhat sich jedoch mehr für die bejahende Meinung' erklärt, undmit Hecht; denn weil in Ansehung der Diebstahlsklage derGrund vorwaltet, dass der Eigenfhümer nicht sein ganzes Ge-sinde um eines einzigen Verbrechers willen verlieren soll, undderselbe Grund ähnlicher Weise auch bei der Klage wegenwiderrechtlichen Schadens eintritt, so folgt daraus, dass auchdasselbe in beiden Fällen Statt finden müsse", zumal besondershier der Grund des Verbrechens öfters ein geringfügigerer ist,z. B. wenn der Schaden durch Verschuldung und nicht durchböse Absicht herbeigeführt worden. §. 1. Wenn Jemand den-selben Sclaven erst verwundet und nachher auch getödtet hat,so haftet er sowohl wegen der Verwundung, als wegen derTödtung; denn es sind zwei Verbrechen vorhanden. EtwasAnderes ist es , wenn Jemand einen [Sclaven] auf einmal mitmehreren Wunden getödtet hat; dann findet wegen der Tö'd-tung nur eine Klage Statt.
33. PAUL. lib. II. ad Plaut. — Wenn du meinen Scla-ven getödtet hast, so darf nach meiner Ansicht eine besondereZuneigung nicht mit in Anschlag gebracht werden ; wie z. 13.wenn Jemand deinen natürlichen Sohn getödtet hat, den duum einen hohen Preis gekauft haben würdest, sondern nur der-jenige Werth, den er für Jeden hatte; auch sagt SextuSPedius, dass der Werth der Sachen nicht nach Liebhaberei,noch deren besonderem Nutzen für Einzelne, sondern nach iliremallgemeinen Nutzen geschätzt werde. Wer also eiuen natür-lichen Sohn besitzt, sei dadurch nicht reicher, dass er ihn,wenn ihn ein Anderer besässe, um einen hohen Preis an sichkaufen würde, und wer den Sohn eines Andern besitzt, [vondem könne man nicht sagen,] dass er soviel [an ihm] besitze,als wofür er ihn dem Vater verkaufen könnte; denn dem Aqui-lischen' Gesetz nach erlangen wir [den Ersatz] desjenigen Scha-dens', und werden als dessen verlustig angesehen , was wirentweder [für das Verlorene] haben erhalten können, oder auf-zuwenden genö'thigt werden. §. J. Wegen desjenigen Scha-dens, den die Aquilische Klage nicht begreift, findet die Klageauf das Gescliphene Statt.
34. MAKCELL. lib. XXI. Big. — Jemand vermachtedem Titius und Sejus einen Sclaven, Namens Stichus; wäh-rend Sejus sich noch [über die Annahme des Vermächtnisses]besann, und Titius das Vermachtet*! i" Anspruch genominenhatte, ward Stichus getödtet, und nachher schlug Sejus das