Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquilmm. 781
Schuldner zu Gute kommt, diesem, dem Schuldner, selbst aberauf den die Forderung übersteigenden Rest. §. 2. Wer frem-den Wein oder Getreide verzehrt bat, Ton dem kann man nichtMMfl dass er einen widerrechtlichen Schaden stifte, daherfindet mir eine analoge Klage Statt. §. 3. Anch bei der ausdiesem [, dem dritten, | Hnuptstück entspnngenden Klage wirdböse Absicht und Verschuldung bestraft. Wenn daher Jemandin'seinen Dornen oder Stoppeln Feuer angelegt hat , um sieabzubrennen, und das Feuer weiter um sich gegnfiei. und dieSaat oder Weinpllanzungen eines Anden, bescliadifft hat sowird darauf Rücksicht genommen, ob Unerfahrenhe.t oder Nach-lässigkeit dies herbeigeführt haben; geschah es [z.B.] an e...emStürmMchen Tage, so ist Verschuldung vorhanden; denn n ....SZtaS von 'einem Gelegenheitsmacher an, dass er denes „denen, Schaden gestiftet habe. Dasselbe Vergehen be-geht derjenige, welcher nicht Achtung gegeben hat, dass dasFeuer nicht hat um sich greifen können. Wer ab er aU», Ao-thige beobachtet hat, und dann also em plötzlich entstandenerSturm das Feuer weiter getrieben hat der ist ausser Schuld%. 4. Wenn ein Sclav nicht lebensgefahrl.ch verwundet wor-den, aber durch Vernachlässigung gestorben ist, so findet dieKlage nur wegen der Verwundung, und n.cht wegen der
"**S2 ££ üb. X. ad Salin - We*. ei» Baumver-schneider dadurch, dass er einen Ast vom Baume herabwirit,oder ein Handlanger einen Vorübergehenden getödtet hat, soStet er nu dann, wenn der Ast auf die öffentlkhe Strasseherlbg, Ll.en ist, und er nicht zugerufen hat, dass da,iQjgjkhätte vermieden werden können. M.el»»«^ aber, J» könne,auch wenn es sich auf Privatgrund und Boden ereignet hatte,wegen Verschuldung geklagt werde»; denn Verschi.ldug be-stehe darin, wenn eine Vorsicht nicht getroffen worden ist,die ein Aufmerksamer hätte treffen könne», oder wenn dannche em AntinerMd. , £ G fahr nnV ermeidhch
^Ät:KLto es einerlei ob derwlf «Jde» der Ast herabfiel,] über öffentliche» oder überPriv-,tlund und Boden geht, indem die Wege meistentheilsd ch Privatbesitzungen gehen. Ist aber gar kein Weg daselbstvo lande«, so braucht blos böse Absicht vertreten zu werden,so d ss ( d r Baumverschneider die Aeste] nicht auf d,e,e.,,geuwelche er vorübergehen sieht, werfen darf; Verschuldungtrifft ihn nicht, indem er nicht wissen konnte, oh Jemand ge-rade über die Stelle gehen würde.
3a. GAJ. Hb. VII. ad Ed. prov. - B* »t darnberFrage erhoben worden, ob das, was der Proconsul ,n Letreffeincs von einem ganzen Hausgesinde begangenen Diebstahls zu