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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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780
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780 Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem ÄquUiam.

Hunde; dies gilt auch von Ebern, Löwen nnd andern wildenThieren nnd Vögeln. §. 7. Städtische Behörden, welche Seta-den angerichtet haben, können auch mit der Aquilie belangtwerden. Denn hat eine solche Vielr als Pfand weggenommen,nnd dasselbe, während sie nicht zugab , dass du es fütterndurftest, verhungern hissen , so findet die Klage auf das Ge-schehene Statt. Hat die Behörde in dem Glauben, dass siegesetzlicher Weise ein Pfand wegnehme, keinen gesetzlichenGrund dazu gehabt, und die [abgepfändeten| Sachen verdorbenund verschlechtert zurückgegeben, so findet das Aquilische Ge-setz Anwendung ; dies gilt auch, wenn sie das Pfand in Folgeeines gesetzlichen Grundes weggenommen hat. Hat jedocheine Behörde gegen Widerspenstige strengere Maassregeln er-grilfen, so haftet sie nicht nach dem Aquilischen Gesetz; dennes findet auch, wenn sie einen Sclaven als Pfand weggenom-men, und dieser sich aufgehängt hat, keine Klage Statt. §. 8.Die Worte: wieviel derWerth iu den nächsten dreis-sig Tagen betrug, sind, wenn auch nicht der höchstedarin gesagt worden, dennoch, wie bekannt, so zu verstehen.30. PAUL. üb. XXII. ad Ed. — Wer einen im Ehe-bruch betroffenen fremden Sclaven todschlägt , haftet nach die-sem Gesetze nicht. §. 1. Ist ein als Pfand gegebener Sclavgetödtet worden, so steht die Klage dein Schuldner zu. Obsie aber analog auch dem Gläubiger zu ertheilen sei, weil erdabei betheiligt sein kann, wenn der Gläubiger nicht zahlungs-fähig ist, oder wenn er den Process durch Verjährung verlo-ren hat 12 ), darüber ist Frage erhoben worden. Zwar ist esunbillig, dass der |Thäter| sowohl dem Eigenthümer als demGläubiger haften solle, dennoch aber kann man dagegen sagen,dass dein Schuldner überhaupt kein Schade geschehe, indemihm ja [dasjenige, was der Gläubiger erlangt] auf den Betragder Schuld zu Gute geht, und er den Ueberschuss erhält, oderdemselben schon von Anfang an auf den die Schuld überstei-genden liest eine Klage zuständig sei. Es steht also demGläubiger die Aquilische Klage in denjenigen Fällen, wo sieihm wegen Dürftigkeit des Schuldners , oder weil Processver-jährung eingetreten ist, ertheilt werden inuss, bis auf den Be-trag seiner Forderung zu, so dass sie insoweit auch den«

12) JJlem tempore amUtere; dies ist nicht von der Klagenver-jährung zu verstehen, sondern von der Prncessverjährung;I)iTiiicii 14 Jahren (nach dein Justin. R. I. 13. V. de jud. hin-nen 3 Jahren) zufolge «1er lex Julia Juiliciaria. Hiervon istauch der Ausdruck lexi/imum lempus in vielen Stellen zu ver-stehen, z.B. 1. 32. /). de jud. Dies ergibt sich aus 6aj.lV'§.104. vgl. Schilling IJoinerli. über die It. R. Gesch. Lpzg»1829. p. 24. n. 34. und die das. genannten Schriften.