Pandkct. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam. 779
fremdem Grund und Boden [die Wasserleitung] angelegt Iiat.§. '1. Mau hat die Frage erhoben, was für eine Klag« mirzustehe, wenn dein Schiff wider mein Boot geslossen ist, undmir Schaden verursacht hat? Proculus sagt: wenu es in derGewalt der Schilfsmannschaft gestanden habe, das Zusammen-gössen abzuwenden, und es durch deren Schuld entstanden sei,so könne die" Arjuilische Klage wider die Schilfsleute erhobenWerden, weil es wenig austrage, ob du durch das Fortstossendes Schiffes, oder durch Heranziehen des Steuerruders '') andasselbe, oder [unmittelbar] mit den Händen den Schaden an-gerichtet habest, indem ich auf jede Weise durch dich in Scha-den komme. Wenn aber das Schilf dadurch, dass ein Tangerissen ist, oder ohne, dass es von Jemandem gewendet ward,[auf mein Boot] gestossen jg^ so könne wider den Eigenlhümerdesselben keine Klage erhoben werden. §. 3. Auch, schreibtLabeo, linde keine Klage Statt, wenn ein Schilf durch dieGewalt des Sturmes auf die Ankerlaue eines andern getriebenWorden ist, und die Schilfsmannschaft die Taue gekappt hat,Falls dasselbe auf keine andere Weise als durch das Kappender Taue wieder losgemacht werden konnte. Dasselbe bezo-gen Labfio und Proculus auch auf die Fischernelze, worinsich ein Fiscberkahn verwickelt hat; wäre dies hingegen durchdie Schuld der Schiffsleute geschehen, so könne aus dein Aqui-lischen Gesetz geklagt werden. Werde aber wegen wider-rechtlichen Schadens deshalb geklagt, so beziehe sich die Wert-schätzung auf die Ketze, und nicht auf die Fische , < welchedeshalb nicht gefangen worden seien, weil es ungewiss gewe-sen, ob überhaupt welche gefangen worden sein würden; das-selbe sei auch auf Jäger und Vogelsteller anzuwenden. §. 4.Wenn ein Schill' ein anderes ihm entgegen kommendes in denGrund gebohrt hat, so liudet, sagt Alfenus, sowohl gegenden Steuermann, «als gegen den Schilfsführer die Klage wegenWiderrechtlichen Schadens Statt. Ist aber das Schilf in sol-chem Schuss, dass es nicht angehalten werden kann, so seikeine Klage wider dessen Eigenlhümer begründet; wenn esaber durch Schuld der Schilfsleute geschehen ist, so glaube ich,leicht die Acjnilic hin. §. 5. Wer ein Tau, woran ein Schilfbefestigt war, abgeschnitten hat, wider den kann, wegen desdadurch Untergegangenen Srlulfes auf das Geschehene geklagtWerden. §. 6. Aus dem letztgedachten Hauptstück des Ge-setzes kann auch wegen Verwundung aller derjenigen Thieregeklagt weiden, welche zum Vieh nicht gehören, wie z. B.
11) Scruaculitm. Nach den von Brencmann angestellten For-schungen (Gö'tt. C. J. Ausgabe) glaube ich doch, dass serra-ciitnin zu lesen, und dieses dann mit Bris so n. zu erklä-ren sei.