778 Pandect. h. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.
dadurch herabgefallen sind. §. 34. Wenn Jemand einem zumFührer eines Maulesels gemletheten Sclaven den Maulesel an-vertraut, und dieser ihn mit dem Zügel an seinem Daumen be-festigt hat, und der Maulesel durchgeht, so dass er dem Scla-ven sowohl den Daumen abreisst, als sellist niederstürzt, so,schreibt Mela, müsse, wenn ein unerfahrener [Sclav] für ei-nen geschickten [ausgegeben und] vermiethel worden ist, widerden rüigenthiiiner [des Sclaven] wegen der Beschädigung oderSchwächung des Maulesels Klage erhoben werden; sei aber derMaulesel durch einen Schlag oder Schrecken sehen gemacht wor-den, so stehe dem Eigenthümer des Maulesels wie des Sclavendie Klage aus dein Acjuilischen Gesetz wider denjenigen zu, derjenen scheu gemacht hat. JN'ach meiner Ansicht aber findet dieAquilie auch in dein Fall Statt, wo aus dem Miethcontractgeklagt werden kann. §. 35. Wenn man einem Böttcher einvolles Weinfass zu bespunden verdingt, und derselbe es einge-schlagen hat, so dass der Wein herausgeflossen ist, so, schreibtLabeo, sei auf das Geschehene Klage zu erheben.
28. PAUL. lib. X. ad Sabin. — Wer Gruben um Bä-ren oder Hirsche zu fangen macht, der haftet, wenn er diesauf einem Wege gctlian, und etwas [Anderes] hineingefallenist und Schaden gelitten hat, durch das Aquilische Gesetz;war es aber an andern Orten, wo dies gewöhnlich geschieht,so haftet er für nicLts. §.-1. Diese Klage findet aber nur un-ter Uwstäuden Statt, d. h. w nu es weder angezeigt wordenist, noch [der, welcher Schaden gelitten hat,j es gewussl,oder hat voraussehen können; und so gibt es viele Beispieledieser Art, in denen der Kläger abgewiesen wird, wenn er dieGefahr hätte vermeiden können;
29. ULP. lib. XVIII. ad Ed. — z. B. wenn du Schlingenan einen Ort hinlegst, wo du kein Hecht dazu hast, und dasVieh des Nachbars hineingerathen ist. §. 1. Wenn du ein Wet-terdach, welches ich iibor deinem Hause ohne Befuguiss hatte,abgeschlagen hast, so kann ich, schreibt Pro c ulus, wider dichwegen widerrechtlichen Schadens klagen; denn du hättest widermich Klage erheben sollen, dass mir kein Hecht zustehe, einWetterdach anzubringen, und es ist unbillig, dass ich durchdas von dir geschehene Absägen meiner Balken Schaden leidensoll. Das Gegeutheil aber findet, einem llescript des KaisersSever zufolge, [in* einem solchen Fall, wie der ist] Statt»wo dieser an Jemand, durch dessen Haus , ohne dass eineDienstbarkeit dazu vorhanden gewesen wäre, eine Wasserlei-tung gelegt worden war, rescribirte, dass er diese mit vollemRechte abschneiden könne; und dies ist allerdings richtig, dennder Unterschied liegt darin, dass jener das Wetterdach an sei-nem [Hause] angebracht, im zweiten Fall aber Jemand auf