Pamdect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam. 777
macht hat, haftet, wie Vi vi an schreibt, ans dem AquilischenGesetz, als habe er etwas verdorbeu. §. 25. Wer unreifeOliven abgerissen, oder unreife Saat, oder noch herbe Trau-heu abgeschnitten hat, haftet durch die Aquilie ; sind sie reif,so fällt dieselbe weg, denn dann ist keine WiderrechtHchkeitvorhanden, indem er dir sogar die auf das Einernten dieser ArtFrüchte verwendeten Kosten geschenkt hat. Wer aber der-gleichen schon eingesammelte heimlich an sich nimmt, der haf-tet wegen Diebstahls, ausser, setzt Octavenus in Bezug aufdie Trauben hinzu, wenn er sie auf die Erde geworfen hat,damit sie auslaufen sollen. §. 26. Dasselbe schreibt er voneinem Schlagwald, so dass, wenn [derselbe] zur Unzeit [ge-schlagen wird, der Thäter] nach dein Aquilischen Gesetz haf-tet; hat er aber schlagbares Holz heimlich fortgetragen, so haf-tet er [mittelst der Klage] wegen Diebstahls und wegen heim-lich abgehauener Bäume. §. 27. Hat Jemand ausgewachseneSatzweiden, ohne die Stämme zu verletzen, gekellt, so fälltdie Aquilie weg, §. 28. Wenn Jemand einen Sclavenknabenverschnitten und ihn [dadurch] werthvoller gemacht hat, so,schreibt Vivian, fällt die Aquilie weg; allein man kann dieInjurienklage erheben, oder aus dem ädilitischen Edict, oder aufden vierfachen Werth Klage erheben. §. 29. Wenn du Je-mandem einen Becher auszudrehen gegeben hast, und ihn der-selbe aus Uuerfahreuheit zerbrochen hat, so haftet er wegenwiderrechtlichen Schadens; wenn aber nicht Ulierfahrenheitdaran Schuld gewesen ist, sondern derselbe fehlerhafte Stellengehabt hat, so kann sich jener damit entschuldigen; darumpflegen auch die Künstler meistentheils auszubedingen , wennihnen Stoffe der Art gegeben werden, dass sie die Arbeitnicht auf ihre Gefahr übernehmen; dieser Umstand wendet als-dann sowohl die Klage aus dem Mietlicontract, als die Aqui-Hsche ab. §. 30. Wenn ein Ehemann seiner Frau reine Per-len zum Gebrauch gegeben, und diese wider Willen oder Wis-sen ihres Mannes dieselben durchbohrt hat, um sie auf eineSchnur gezogen zu gehrauchen, so haftet sie nach dem Aqui-lischen Gesetz, sie mag geschieden, oder noch mit ihm verhei-rathet sein. §. 31. Wer die Thüreu meiues Gebäudes erbricht,oder zerbricht, oder das Gebäude selbst zerstört, haftet nachdem Aquilischen Gesetz. §. 32. Wenn Jemand meine Was-serleitung zerstört hat, so ist es, wiewohl die zerstörten Steinemir gehören, dennoch, weil der Grund und Boden nicht meinist, auf dein ich die Wasserleitung habe, angemessener, dasseine analoge Klage Statt linde. §. 33. Wenn ein Steiu voneinem Lastwagen gefallen ist, und etwas verdorbeu oder zer-brochen hat, so haftet der Fuhrmann durch die AquilischcKlage , wenu er die Steine schlecht geschichtet hat , und sie