776 Pandect. h. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.
Weise verdorben hat, kann, wie Celsus sagt, ohne Zwei-fel die Aquilie erhoben werden, weil auch ausgegossenerund zu Essig gewordener Wein unter dein Namen des ver-dorbenen begriffen wird. §. 16. Auch werde, sagt er, un-ter diesem Ausdruck dasjenige, was zerbrochen und verbranntworden ist, begrilfen, denn es sei nichts Neues, dass das Ge-setz nach Aufzählung einiger besondern Fälle ein allgemeinumfassendes Wort gebrauche, um darin die einzelnen Beispielezu begreifen; eine Behauptung die richtig ist. §. 17. Verdor-ben zu haben, wird auch von demjenigen angenommen, derWunden verursacht hat, er mag mit Ruthen , Peitschen oderFäusteu geschlagen haben, oder mit einem Schwert, oder wo-mit es sonst gewesen, um Jemand körperlich zu verletzen, oderGeschwulst zu verursachen. Es versteht sich, dass dies allesnur dann in Betracht kommt, wenn ein widerrechtlicher Scha-den wirklich entstanden ist; ist der Sclav um nichts schlech-ter oder wertbloser [durch die Verletzungen] geworden, so fülltdie Aquilie weg und es kann blos die Injurienklage erhobenwerden. Denn die Aquilie geht wider diejenigen Beschädi-gungen, welche Nachtheil bereiten. Wenn daher ein Sclav zwarnicht an Werth verloren hat, aber Kosten auf seine Heilungund Herstellung seiner Gesundheit verwendet worden sind, so istanzunehmen, dass mir in dieser Beziehung Schaden entstandensei, und ich kann daher ans dem Aquilischen Gesetz klagen.§. 18. Wer Kleider zerrissen oder besudelt hat, der haftet nachdein Aquilischen Gesetz, als habe er sie verdorben. §. 19-Auch wider den, der mir gehörige Hirse oder Getreide in denFluss geschüttet hat, genügt die Aquilische Klage. §. 20. Ebensokann, wenn Jemand Sand oder sonst etwas Anderes, dessenAbsonderung schwer wird, unter Getreide gemischt hat, gleich-sam wegen Verderbens Klage erhoben werden. §.21. Wen»mir Jemand Geld ans der Hand geschlagen hat, so, glaubt Sa-bin u 8, flude die Klage wegen widerrechtlichen Schadens Statt»vorausgesetzt, dass es in der Art verloren gegangen, dass esin Niemandes Hände gekommen, z.B. also in einen Flus»>ins Meer, oder in einen Cloak gefallen ist; ist es aber absicht-lich und im Einverständnis» mit Jemandem in dessen Besitz ge-kommen, so ist Klage wegen geschehenen Diebstahls zu erhe-ben; dies nahmen die Alten auch an. Auch, sagt er, könnedie Klage auf das Geschehene erhoben werden. §. 22. Wen» 1einem Weibe durch einen von dir erhalteneu Faustschlag, odereiner Stute durch einen Stoss [die Leibesfrucht] abgeht, 8°haftest du, sagt Brutus, durch die Aquilie, als habest duetwas verdorben. §. 23. Auch wenn Jemand einen Maulestzu schwer beladen und ihm ein Glied zerbrochen hat, findetdie Aquilie Statt. §. 24. Wer ein Knuffahrtheiscbilf leck ge-