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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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775
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Paüdect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam. 775

eher eingeschlafen ist, etwas Menschliches und Natürliches be-gegnet sei, indem er entweder das Feuer hätte auslöschen, oderVorkehrungen gegen dessen Umsichgreifen (reifen sollen. §. 10.Wenn du einen Backofen an einer gemeinschaftlichen Wandangelegt hast, haftest du da wegen widerrechtlichen Schadens 1P r o c n 1 ii s verneint es, weil auch wider den, der einen Heerdhat, [keine Klage erhoben werden könne] ; ich halte es daherfür billiger, dass die Klage auf das Geschehene zu ertheilcn»ei, wenn nämlich die Wand angebrannt ist; hast du mir abernoch keinen Schaden zugefügt, sondern ein Feuer in der Art[angezündet], dass ich Schaden dadurch befürchte, so reicht,meines Erachtest) eine Sicherheitsbestellung wegen drohendenSchadens hin. $.11. Proculus sagt: Wenn Sclaveu desPachters ein Landhaus abgebraunt haben, so hafteder Pachter entweder aus dem Pachtcontract,oder aus dem A q u i 1 i s c h e n Gesetz, so dass der-selbe seine Sclaveu an Schadens Statt auslie-fern kann, und es darf, wenn die Sache in demeinen Verfahren bereits entschieden ist, die an-dere Klage nicht auch noch erhoben werden. DiesVerhält sich jedoch nur dann so, wenn der Pachter• ausser Schuld ist; wenn er übrigens Taugenichtsezu Sclaveu hatte, so haftet er, weil er solchehielt, wegen widerrechtlichen Schadens. Dassel-he gilt , n c li von den Miethsl euten eines Gehöf-tes; eine Meinung, die wohlbegriindet ist. §.12. Wenn meineUieneu zu den deinigen sich gesellen, und du sie mit Haucherstickst, so, sagt Celsus, sieht mir die Aquilische Klage zu.§. 13. Das Gesetz sagt: ruperif (zerstört hat), fast alle Altenaber verstanden dies Wort für corruperit (verdorben hat);§. 14. Daher sagt Celsus, dass, wenu du Unkraut oder Ka-delsaamen in fremde S;;at geworfen hast, um dieselbe damit; - z « verunreinigen , der Eigentümer nicht blos [das Interdict]Was mit Gewalt oder heimlich austeilen könne, oderder Pachter, wenn das Landgut verpachtet worden ist, son-dern auch auf das Geschehene geklagt werden dürfe; wennder Pachter geklagt hat, so muss er [dem Schadeusstifter] Ge-fahr leisten, dass weiter keine Klage wider ihn erhoben wer-den solle, nämlich, dass der Eigentümer ihn nicht von Neuemangreife. Denn der Schaden, [welcher dadurch geschieht,] dassÜtwas selbst verdorben und verändert wird, so dass das Aqui-'ischo Gesetz Anwendung leidet, ist von anderer Art, als der-jenige , [welcher dadurch entsteht,! dass ohne Veränderunge '"er Sache etwas hinzugefügt wird, dessen Absonderungbeschwerlich ist. §. 15. Wider denjenigen, der Wein ver-fälscht , ausgegossen, zu Essig gemacht, oder auf andere