774 Pandict. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.
Thäter | müsse ihm allein an Schadens Statt ausgeliefert •wer-den, weil der (iegenstand keine Tlieilung zulässt. §. 3. Na-mens des tödtenden Sclayen Laftet aber der Eigenthiimer; -weinJemand im guten Glauben dient, der braucht nicht zu haften.Ob aber derjenige, dessen Sclav flüchtig geworden ist, wegendesselben durch die A<juilische Klage hafte, ist die Frage;Julian bejaht es; dies ist ganz richtig-, und es stimmt damitauch Marceil iiberein. §.4. Das zweite ilauptstück dieses Ge-setzes ist ausser Gewohnheit gekommen. §.5. Im drillen Haupt-Stück spricht das Aquilische Gesetz folgend ermaassen: Wen"Jemand an andern Sachen ausser getödteten S c 1 a-ven und Vieh, einem Andern Schaden zug-efügthat, so soll er, was er widerrechtlich verbrannt,zerbrochen oder verdorben hat, nach dem Werthe,den die Sache in den nächsten dreissig Tagen ge-habt hat *) ; an Gelde dem Ei gen thü in er zu er-statten schuldig sein. §.6. Hat also Jemand einen Scla-ven oder Stück Vieh nicht gelödtet, sondern [eine Sachej ver-brannt, zerbrochen, oder verdorben, so ist zweifelsohne aus die-sen Worten des Gesetzes Klage zu erheben. Deshalb haftestdu mir aber auch, wenn du auf meinen Sclaven einen Feuer-brand geworfen und ihn verbrannt hast. §. 7. Auch wenn dueinen mir gehörigen Wald oder ein Landhaus verbrannt hast,steht mir die Aquilische Klage zu. §. 8. Wenn Jemand meinGehöfte hat abbrennen wollen, das Feuer aber auch das Gehöftedes Nachbars ergriffen hat, so haftet jener auch dem Nachbardurch die Aquilische Klage; nicht weniger ai;rh den Miethsleu-ten wegen ihrer verbrannten Sachen. §. 9. Wenn der Ofen-heizer-Sclav eines Pachters am Ofen eingeschlafen und dasLandhaus abgebrannt ist, so, schreibt Neratius, müsse dersel-be, aus dem Pachtcontract belangt, den Schaden ersetzen, dnsser nachlässig in der Wahl seiner Bedienung 10 ) war. Wennübrigens ein Andere? Feuer in dem Ofen angemacht, ein Ande-rer aber nachlässig Achtung gegeben hat, haftet da der Erstere?Denn der Bewachende hat nicht tliätig gehandelt, und der, wel-cher so, wie es sich gehört, das Feuer angemacht hat, hat auchnicht gefehlt; wie ist es nun also ? Ich glaube, dass eine ana-loge Klage sowohl wider denjenigen Statt finde, der am Ofe»eingeschlafen ist, als wider den, welcher nachlässig Acht ge-habt hat. Auch kanu man nicht sagen, dass demjenigen, wel-
9) Unser Text hat erit. Das füll des Hai oander ist schonJange ans überwiegenden Gründen als besser angenommenworden. S. Glück X. p. 364. n. 91. Es lassen sich übri-gens beide Lesarten vereinigen, wenn man fiterii liest.
10) Ministerns. Unser Text gibt in der Note selbst minht r i' s exnee. corr. Br., schon Ed. Frad. liest so: ich stehe nichtan, es anzunehmen.