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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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773
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P.itiOECT. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam. 773

schreibt Julian, endige sich die Aqnilie, Wiewohl er dier<>dtiiiig eingestanden Labe; denn die Gestäudnissklage H ) über-hebe den Klüger blos der Notwendigkeit, den Beweis der■Tödtung zu führen; übrigens lnuss gegen Jeden [der Beweis],dass der Sclav getö'dtet worden sei, geführt [werden].

24. PAUL. üb. XXII. ad Ed. — Noch deutlicher istdies in Ansehung eines verwundeten Sclaven; denn wenn Je-mand ihn verwundet zu haben bekennt, und derselbe nnver-winnlet >»*» was für eine Wunde soll da geschätzt oder aufWelche Zeit soll da Bezug genommen werden?

25. ULP. lib. XVIII. ad Ed. — Wenn daher [ein Sclav]'-War nicht gelautet worden, aber gestorben ist, so haftet [ders 'ch zur Tödtiing bekennende] demungeachtet doch nicht wegender Tö'dlung. §. 1. Wenn ein Geschäftsbesorger, oder Vor*»nind, oder Curator, oder irgend ein Anderer, [für eine Person,Welche durch ihn vertreten wird] das Geständuiss ablegt, dassJene abwesende Person [einen Sclaven] verwundet habe, so fin-det wider sie die Gestäudnissklage analog Statt. §. 2. Uebri-S?eus ist zu bemerken, dass bei dieser Klage, welche gegen ei-"en Geständigen Statt findet, der Richter nicht bestellt wird,"in die Sache zu entscheiden, sondern um abzuschätzen; denngegen Geständige hat der Richter nichts weiter zu entscheiden;

26. PAUL. lib. XXII. ad Ed. — denn man nehme den^all, dass der Beklagte bekennt, dass er der Tödter und be-re <t sei, die Werthschätzung zu erlegen, der Kläger aber denStreitgegenstand sehr hoch wiirdert.

27. ULP. lü>. XVIII. ad Ed. — Wenn ein Sclav einenfremden Sclaven fortgeschleppt und erschlagen hat, so, schrei-be 1 » Julian und Celsus, findet sowohl die Klage wegenDiebstahls, als wegen widerrechtlichen Schadens Statt. §. 1.'Venu ein mir und dir gemeinschaftlich gehörender Sclav einen>nir allein gehörigen Sclaven getödtet hat, so kommt das Aqui-"Sche Gesetz wider dich zur Anwendung, wenn er es mit dei-nem Willen gethan hat. Urs eins berichtet, dass Procnlusdieser Meinung gewesen sei. Hat er es nicht mit deinemyVillen gethan, so fällt die JVoxalklage weg, damit es nicht' u der Gewalt des Sclaven stehe, dir allein zu dienen; dies** a lte ich für richtig. §. 2. Wenn ein mir und dir gemein-s phaftlich gehöriger Sclav von einem Sclaven des Titius ge-'o'dtet worden ist, so, schreibt Celsus, werde, wenn einer"er Herren als Kläger auftritt, derselbe die Wiirderung desStreitgegenstandes entweder zur Hälfte erlangen, oder [der

8) Confessoria actio, I. e. quae contra confitentem datur. ZnmUnterschied von der Confessorienklage bei den Servituten wirdman die obige Uebersetzung, die wenigstens wörtlich ist,entschuldigen.

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