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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Seite
772
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Pandect. L.IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.

werde ich auch bei der Schätzung [des Schadens] den Werthder Erbschaft erlangen ; denn die Bedingung' wird nun wegender Tödtung unmöglich. Ist derselbe noch bei Lebzeiten de»Testators getödtet worden, so fällt die Werthschäl/.ung derErbschaft weg, weil dann mit Rücksichtsnahine auf die rück-wärts liegende Zeit der höchste Werth [des Sclaven] in An-schlag kommt. §. 3. Derselbe Julian schreibt: die Wert-schätzung eines getödteten Sclaven werde auf diejenige Zeitbezogen, zu welcher während des Jahres er den höchsten Werthgehabt habe, und wenn daher einem werthvollen Maler derDaumen abgeschnitten worden, derselbe aber noch binnen desJahres, wo dies geschah, getödtet worden sei, so könne der[Herr] die A<|uilie erheben, und den Werth in Anschlag brin-gen, welchen er hatte, ehe er mit dem Daumen um seine Kunstkam. §. 4. Auch wenn ein Sclav, der bedeutende Betrüge-reien in meinem Rechnungswesen verübt hatte, getödtet wor-den ist, den ich zur Untersuchung zu ziehen beschlossen hatte,um die Theilnehmer am Betrug ausfindig zu machen, so, schreibtLabeo sehr richtig, belaufe sich die Werthschützung so hoch,wie mir daran gelegen war, dass die von dem Sclaven began-genen Betrügereien entdeckt würden, und nicht blos, wie gros»der Werth des Sclaven selbst war. §. 5. Auch wenn ei»Sclav von guter Aufführung, dessen Sitten sich verändert hat-ten, binnen Jahresfrist getödtet worden ist, wird der Preis dar-nach berechnet, wieviel er werth war, bevor sich seine Auf"führung änderte. §. 6. Ueberhaupt kann man sagen, dass alleVortheile, welche den Werth eines Sclaven während des Jah"res, wo er getödtet worden ist, erhöhet haben würden, zu derSchätzung desselben hinzugerechnet werden. §. 7. Wenn ei»noch kein Jahr altes Sclavenkind getödtet worden ist, so g e "nügt nach richtiger Ansicht die Klage, so dass die Schätzungauf diejenige Zeit bezogen wird, welche es innerhalb des Jah-res lebte. §. 8. Dass auch den Erben und andern Nachfolger»diese Klage gegeben werde, ist bekannt; gegen die Erben od« randern [Nachfolger] findet dieselbe aber nicht Statt, weil s' eeine Strafklage ist, es müsste denn der Erbe dnrch den [vo»seinem Erblasser angerichteten] Schaden reicher geworden sei«»§. 9. Wenn ein Sclav absichtlich getödtet worden ist,' so ka»»der Herr sowohl aus dem Cornelischen Gesetz Klage erheben»als es darf auch, wenu er aus dem Aquilischen Gesetz Kla£ eerhoben hat, dem Cornelischeu dadurch nicht vorgegriffen wefden. §. 10. Gegen den geständigen Beklagten findet diese Kla-ge auf den einfachen Betrag gegen den [überführten] Leugne»"den auf den doppelten Statt. §. 11. Wenn Jemand fälschlichgesteht, einen noch lebenden Sclaven erschlagen zu haben u»™nachher sich bereit erklärt, darzttthuii, dass er noch lebe, 8<>>

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