Pavdect. L. IX. Tit. 2. Ad legem JquHunn. 771
20. Jdem lib. XJjTT. ad Sah!». — nämlich zu dem An-theil, wo der Rinder Kigenthiiiner ist.
21. In km üb. XVIII. ad Ed. — Das Gesetz sagt: soviel als der höchste Werth des Sclaven in deinJahre gewesen wäre; dieser Satz begreift die Schätzungdes angestifteten Schadens. §. 1. Das Jahr wird aber von daan rückwärts gerechnet, wo die Tödtuiig erfolgt ist. Ist einetödtliche Verwundung erfolgt, der Tod aber erst nach einemWogen Zwischenraum eingetreten, so rechnen wir nach Ju-lian das Jahr von da an, wo die Verwundung geschah, wenngleich Celans entgegengesetzter Meinung ist. §. 2. Schätzenvvir aber nur den Werth des Körpers darnach, wieviel er be-trug, als er getödtet ward, oder darnach, wieviel uns darangelegen war, dass er nicht getödtet wordeu sei ? — Es istHechtens, dass die Schätzung nach dem letztem Maassstabegeschehe.
22. PAUL. üb. XXII. ad Ed. — Hast du daher einenSclaven getödtet, den ich unter Versprechung einer Strafe zuübergeben versprochen habe, so kommt der [mir entgangene]Nutzen bei dieser Klage in Betracht. §.1. Daher werden auchkörperliche Eigenschaften mit in Anschlag gebracht, |'z. IJ.J wenn•emand einen Schauspieler-, oder Sängersclaven, oder einenZwilling, oder ein Pferd aus einem Viergespann, oder aus et*»cin Maulthicrpaare getödtet hat. Denn hier inuss sich dieSchätzung nicht blos auf den gefödteten Körper erstrecken, son-dern auch darauf Rücksicht genommen werden, um wieviel die'ihrigen [dazu gehörigen | nun an Werth verloren haben.
23. ULP. lib. XVIII. ad Ed. — Daher schreibt Nera-*'»s, dass, wenn ein [von Jemand] zum Erben eingesetzteroclav getödtet worden ist, auch die Schätzung der Erbschaft111 Bettacht komme. §. 1. Julian sagt: dass, wenn ein* c 'av, der freigelassen und zum Erben eingesetztforden, getödtet worden ist, weder der nachein-ffesetzte noch der gesetzmässige Erbe desselbenln 't der A(fuili sehen Klag© den Werth der Erb-Sc 'i aft er la n gen würden, welche der Sclav nun"'cht hat erwerben können. Diese Meinung ist rich-™S« Es geschehe daher nur eine Schätzung desW e r t h s des [ G e t ö d t e t e » |, weil nur hieran derj^achein gesetzte als bet heiligt angesehen werdenkönne. Ich hingegen glaube, dass nicht einmal dessen Werth1,1 Anschlag zu bringen sei, weil, wenn er Erbe geworden^■va're, er auch frei gewesen sein würde. §. 2. Derselbe Jn-* , *B schreibt: wenn ich unter der Bedingung zum Erben ein-Resefzt worden bin, dass ich den Stichus freilasse, und Sti-c bns nach dem Tode des Testators getödtet worden ist, so
Vorp. jnr. civ. F. 50